Wer in einem Wohngebiet auf Tauben schiesst, muss mit dem Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und dem Erlöschen seines Jagdscheins rechnen. Dabei ist unerheblich, ob mit scharfer Munition geschossen wurde oder mit einer Platzpatrone. Diese Erfahrung musste jetzt ein zukünftiger Ex-Jäger machen, der schon in 2017 aufgefallen war, als er ein privat als Hausschwein gehaltenes Wildschwein erschossen hatte.
Vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe scheiterte der Mann jetzt mit einem Eilantrag gegen das zuständige Landratsamt, dass ihm in konsequenter Anwendung waffenrechtlicher Grundsätze für Schüsse auf Tauben sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein weggenommen hatte. Mit dem Versuch, die in einem Wohngebiet mit dem Gewehr abgefeuerten Schüsse eine kluge Begründung zu finden, schoss sich der Antragsteller dann aber endgültig ins eigene Knie. Er hatte erklärt, lediglich die Tauben von einer Photovoltaikanlage vertreiben zu wollen, weshalb er die Kugel aus der genutzten Patrone entfernt und diese damit nur als Platzpatrone genutzt habe.
Das Verwaltungsgericht konnte er damit — wenig überraschend — nicht überzeugen. Im Gegenteil zeige der Antragsteller damit auf, dass er offensichtlich nicht vorhabe, waffenrechtliche Vorschriften einzuhalten und deshalb nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, die Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (und des Jagdscheins) sei. Ohnehin hatte der Antragsteller aus Sicht des Gerichts übersehen, dass während der Schonzeit prinzipiell nicht zu jagen sei.