Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Priit Pikamäe, erklärt in seinen Schlussanträgen zu einem relevanten Rechtsstreit, dass die Schufa-Profile zur Kreditbewerbung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Die Schufa errechnet Wahrscheinlichkeitswerte, sogenannte Scores, über die Bonität von Verbrauchern, die laut Pikamäe nicht mit der DSGVO vereinbar sind.
Die DSGVO garantiert betroffenen Personen das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung, einschließlich Profiling, basierenden Entscheidung unterworfen zu werden. Das Scoring-Verfahren der Schufa verletzt diese Klausel, da es auf automatisierter Verarbeitung und der Erstellung eines geheimen persönlichen Profils basiert.
Die Entscheidungen auf Grundlage dieser Profile, wie Kreditvergabe oder erfolgreiche Online-Bestellungen, entfalten rechtliche Wirkungen gegenüber den Betroffenen oder beeinträchtigen sie in ähnlicher Weise erheblich. Der Generalanwalt betont, dass die relevanten DSGVO-Bestimmungen anwendbar sind, da die Entscheidung „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung“ beruht.
Die Schufa wird in vielen Fällen herangezogen, zum Beispiel bei der Anmietung einer Wohnung, dem Abschluss eines Handyvertrags oder einem Wechsel des Stromanbieters. Dabei fragen Unternehmen oft zuerst Auskunfteien nach der Kreditwürdigkeit und erhalten zusätzlich zu relevanten Datenbankeinträgen einen Score-Wert. Die Auskunfteien weisen darauf hin, dass Wirtschaftspartner bei Entscheidungen weitere Daten über interessierte Kunden berücksichtigen sollten.
Im Rechtsstreit C-634/21 vor dem EuGH verlangte eine Verbraucherin von der Schufa genauere Informationen über das Verfahren und die Löschung des relevanten Eintrags, nachdem sie bei ihrer Bank keinen Kredit erhalten hatte. Die Klage wurde nach einer erfolglosen Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden eingereicht.
Der EuGH prüft nun, ob das Scoring und der unkommentierte Transfer an Dritte unter Artikel 22 DSGVO fallen. Dieser Artikel besagt, dass Personen nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung, einschließlich Profiling, basierenden Entscheidung unterworfen werden dürfen, wenn diese rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
Der Generalanwalt fordert die Offenlegung der automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling, der involvierten Logik sowie der Tragweite und der angestrebten Auswirkungen einer solchen Datenverarbeitung. Dies schließt ausreichend detaillierte Erläuterungen zur Methode der Berechnung des Score-Wertes und den Gründen, die zu einem bestimmten Ergebnis geführt haben, ein.