Schulverweis nach Handel mit E-Ziga­retten han­delt

Schulverweis wegen Verkauf von E-Zigaretten

Das Verwaltungsgericht (VG) Kassel bestätigte den Schulverweis einer Achtklässlerin, die mehrfach E-Zigaretten an Mitschüler verkauft hatte. Das Gericht sah in ihrem Verhalten eine Gefährdung der Sicherheit ihrer Mitschüler und entschied, dass der Schulwechsel eine rechtmäßige Ordnungsmaßnahme darstellt.

Keine Glaubwürdigkeit der Einlassungen der Schülerin

Die Schülerin hatte behauptet, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt und ihr sei das Ausmaß der Konsequenzen ihres Handelns nicht bewusst gewesen. Das Gericht wies diese Behauptungen jedoch zurück, insbesondere da die Schülerin bei ihrer Entdeckung einen Zettel mit mehreren E-Zigaretten dabeihatte und sie zuvor gegenüber ihrer Klassenlehrerin falsche Angaben gemacht hatte.

Bedeutung von Ordnungsmaßnahmen

Das VG Kassel erklärte, dass Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 11 Hessisches Schulgesetz und § 65 Abs. 4 S. 2 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses auch ohne vorherige schriftliche Androhung verhängt werden können, wenn pädagogische Maßnahmen nicht ausreichen. Eine schriftliche Androhung hätte laut Gericht zudem keine abschreckende Wirkung auf andere Schüler gehabt.

Anerkennung der Belastung durch Schulwechsel

Obwohl das Gericht anerkannte, dass ein Schulwechsel für einen Teenager belastend sein kann, sah es die Maßnahme aufgrund des Verhaltens der Schülerin als verhältnismäßig an. Die Schülerin muss sich nun an eine neue schulische Umgebung anpassen, nachdem das Gericht die Entscheidung der Schule bestätigt hat.

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