Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung darauf hingewiesen, dass alleine die Tätigkeit als selbstständiger Franchisenehmer noch nicht ausschließt, dass die Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist. Vielmehr liege eine Versicherungspflicht jedenfalls dann vor, wenn der Franchisenehmer keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist.
Interessant an diesem Fall ist, dass der Kläger in der täglichen Arbeit zwar mit vielen verschiedenen „Kunden“ zu tun hatte, ihm diese aber ausschließlich über seinen Franchisegeber vermittelt wurden. Die Annahme von Kunden außerhalb dieser Franchisebeziehung war ihm vertraglich untersagt. Damit war er nach Ansicht des Sozialgerichtes im Ergebnis vollständig von seinem Franchisegeber abhängig, so dass er trotz Selbstständigkeit wie ein abhängig Beschäftigter zu behandeln ist, was die Rentenversicherung angeht.
Diese Art von Abhängigkeitsverhältnissen ist in der Franchisebranche nicht selten. Viele Systeme sind darauf ausgerichtet, die „Franchiseniederlassungen“ wie Niederlassungen des Franchisegebers zu führen, sie aber wie selbstständige Unternehmungen der Franchisenehmer abzurechnen. Das kann – wie man hier sieht – im Einzelfall für die Beteiligten ins Auge gehen.