Der Ausbau erneuerbarer Energien genießt ein überragendes öffentliches Interesse – so sieht es das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem aktuellen Urteil bestätigt. Demnach müssen die Belange des Denkmalschutzes regelmäßig hinter dem Interesse an der Errichtung von Solaranlagen zurücktreten.
Hintergrund: Streit um denkmalrechtliche Genehmigung
Der Fall betraf die Eigentümerin eines denkmalgeschützten Einfamilienhauses in Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2022 beantragte sie die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Installation einer Solaranlage auf dem Dach. Die zuständige Behörde versagte die Genehmigung weitgehend, woraufhin die Eigentümerin Klage erhob. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf gab ihr Recht. Die Stadt legte daraufhin Berufung ein – ohne Erfolg.
Überragendes öffentliches Interesse an Solaranlagen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte das erstinstanzliche Urteil und bekräftigte, dass der Klägerin ein Anspruch auf die Genehmigung gemäß § 9 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz NRW zusteht. Die Entscheidung stützt sich auf § 2 EEG, der den Ausbau erneuerbarer Energien als überragendes öffentliches Interesse einstuft.
Denkmalschutz kann nur in Ausnahmefällen überwiegen
Nach Auffassung des Gerichts können Belange des Denkmalschutzes die Errichtung von Solaranlagen nur in seltenen Ausnahmefällen verhindern. Maßgeblich seien die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Bedeutung für Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude
Das Urteil stärkt die Rechte von Immobilieneigentümern, die auf erneuerbare Energien setzen. Zwar bleibt der Denkmalschutz ein relevantes Kriterium, doch grundsätzlich haben Solaranlagen Vorrang. Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude besitzt und eine Photovoltaikanlage installieren möchte, sollte sich dennoch frühzeitig rechtlich beraten lassen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen erfordert eine genaue Prüfung – eine juristische Begleitung kann dabei helfen, den Genehmigungsprozess zu erleichtern.