Im vorliegenden Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen geht es um die Rechtmäßigkeit der Aktion eines Oberbürgermeisters, der im Kontext einer von der Klägerin angemeldeten Versammlung mit dem Motto „E. gegen die Islamisierung des Abendlandes“ dazu aufrief, aus Protest die Beleuchtung öffentlicher Gebäude auszuschalten. Dieser Aufruf wurde auf der städtischen Internetseite veröffentlicht und betraf auch das Ausschalten der Beleuchtung an privaten Gebäuden.
Das Gericht stellte fest, dass der Oberbürgermeister grundsätzlich die Befugnis hatte, sich zu der angemeldeten Versammlung zu äußern. Dies umfasst die Äußerungsbefugnis zu allen Themen, die die örtliche Gemeinschaft betreffen, einschließlich der Befugnis, sich offensiv politisch zu positionieren. Jedoch überschritt der Oberbürgermeister mit dem Aufruf, die Beleuchtung auszuschalten, und dem darauffolgenden tatsächlichen Lichtausschalten an öffentlichen Gebäuden die Grenzen dieser Befugnis. Das Gericht sah darin eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da die Aktion die Möglichkeit der Klägerin, auf die politische Aussage der Missbilligung diskursiv zu reagieren, einschränkte. Die Aktion wurde als unverhältnismäßige und unsachliche politische Symbolsetzung bewertet, die über die Grenzen kommunalpolitischer Kommunikation hinausging.
Andererseits wurde der Aufruf des Oberbürgermeisters zur Teilnahme an einer Gegendemonstration als rechtmäßig angesehen. Dieser Aufruf stellte keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Klägerin dar und blieb im Rahmen diskursiver politischer Kommunikation.
Die Entscheidung des Gerichts erscheint angemessen, da sie das Gleichgewicht zwischen der Äußerungsbefugnis eines kommunalen Amtsträgers und der Wahrung der grundrechtlichen Freiheiten anderer Akteure wahrt. Die Feststellung, dass der Oberbürgermeister mit dem Lichtausschalten seine Befugnisse überschritt, unterstreicht die Bedeutung des Sachlichkeitsgebots in der politischen Kommunikation. Es ist essenziell, dass Amtsträger ihre Positionen sachlich vertreten, ohne dabei unverhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, die den öffentlichen Diskurs behindern.
Andererseits könnte man argumentieren, dass die Entscheidung des Gerichts die Möglichkeiten eines Oberbürgermeisters, auf drängende gesellschaftliche Fragen zu reagieren, unangemessen einschränkt. Der Aufruf, die Beleuchtung auszuschalten, kann als legitime Form des politischen Ausdrucks verstanden werden, die dazu dient, auf wichtige soziale Themen aufmerksam zu machen. Die Entscheidung könnte somit als Hemmnis für den kreativen und effektiven Einsatz symbolischer politischer Kommunikation durch kommunale Amtsträger gesehen werden.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 4. November 2016 unter dem Aktenzeichen 15 A 2293/15.