Spar­kasse muss Kunde nach Betrug Fehl­be­trag ersetzen

LG Köln urteilt zugunsten von Online-Banking-Betrugsopfer

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine Sparkasse ihrem Kunden einen Betrag von 14.000 Euro erstatten muss, der durch Betrug mittels Spoofing von seinem Konto abgebucht wurde. Der Bankkunde war Opfer eines Betrugs geworden, bei dem er durch eine gefälschte Anruf-ID dazu verleitet wurde, über die pushTAN-App einen Auftrag zur Speicherung seiner Debitkarte auf dem Handy des Betrügers freizugeben.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung

Die Sparkasse ist gemäß § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die ohne Autorisierung des Kunden abgebuchten Beträge zu erstatten. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger die späteren Zahlungen über ApplePay nicht autorisiert hatte, obwohl er zuvor eine Freigabe in der App erteilt hatte. Daher muss ihm die Bank den gesamten Betrag erstatten.

Keine grobe Fahrlässigkeit des Bankkunden

Das LG Köln verneinte grobe Fahrlässigkeit des Kunden, da er als langjähriger Kunde der Bank aufgrund der angezeigten Telefonnummer glaubhaft annehmen konnte, mit einem Bankmitarbeiter zu sprechen. Auch der in der pushTAN-App verwendete Begriff „Registrierung Karte“ wurde vom Gericht nicht als ausreichend klar eingestuft, um dem Kunden grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt, dass Banken in bestimmten Fällen für Verluste durch Online-Banking-Betrug haften können, insbesondere wenn Kunden in gutem Glauben gehandelt haben und nicht grob fahrlässig waren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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