Landgericht Dessau hält Einwilligung in Datenverarbeitung bei Medikamentenverkauf für notwendig

Wenn Kunden in einem Onlineshop Medikamente kaufen, muss dabei von ihnen eine ausdrückliche Einwilligung in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingeholt werden. Diese Auffassung vertritt das Landgericht Dessau in einer aktuell bekanntgewordenen Entscheidung (Urteil vom 28.03.2018 zu Aktenzeichen 3 O 29/17, Link geht zur Deutsche Apotheker-Zeitung). Es hat einem Anbieter, der diese Einwillung nicht eingeholt hat, den weiteren Verkauf untersagt und ausgeführt, es handele sich bei den Bestelldaten um besonders sensible Daten („Gesundheitsdatum“).

Im entschiedenen Fall hatte der Anbieter Medikamente unter Nutzung eines Amazon-Shops angeboten, was zur Folge hatte, dass die Kunden ihre personenbezogenen Daten auch Amazon mitteilen mussten. Dabei wurde allerdings kein explizites Einverständnis für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten abgefragt sondern lediglich die Zustimmung zu AGB und einer allgemeinen Datenschutzerklärung eingefordert. Dies reiche mit Blick auf § 4a Abs. 3 BDSG nicht aus, urteilten die Richter.

Zukünftig würde sich das Erfordernis aus Art. 4 Nr. 15 DSGVO ergeben („personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“).

Nils Michael Becker:
Ich bin Rechtsanwalt mit Sitz in Bad Honnef (Aegidienberg). Einer meiner Interessenschwerpunkte ist das IT- und Datenschutzrecht, hier derzeit insbesondere die Umsetzung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Unternehmen, Selbständige und Vereine. Bei Fragen rufen Sie mich gerne an: 02224-97690821. Meine Kanzlei befindet sich auf dem Retscheider Hof.

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