Mieter: Anspruch auf Einsicht in noch vorhandene Originalbelege

Sind die Originalbelege zu einer Betriebs­kosten­abrechnung noch vorhanden, so bezieht sich das Einsichtsrecht des Mieters auf diese Unterlagen. Ein Verweis auf digitale Belege ist dann unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Originalbelege in einem von der Mietwohnung weit entfernten Ort aufbewahrt werden. Dies hat das Amtsgericht Ludwigslust entschieden.

Der Anspruch auf Einsicht in Originalbelege

Mietern steht nach Auffassung des Amtsgerichts Ludwigslust der Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege zu, die der Abrechnung von Betriebskosten zugrunde liegen. Zwar sei ein Vermieter nicht daran gehindert, Originalbelege einzuscannen, dann zu vernichten und dem Mieter Ausdrucke zur Verfügung zu stellen. Etwas anderes gelte aber, wenn die Unterlagen woanders noch bereitgehalten werden. In diesem Fall müsse der Vermieter entweder die Unterlagen beschaffen oder dem Mieter die Einsicht ermöglichen.

Aber: Kein Einsichtsrecht bei Vernichtung der Originalbelege

Der Mieter habe aber dann keinen Anspruch auf Einsicht in die begehrten Originalbelege, wenn diese vernichtet sind und der Vermieter ein papierloses Büro führt. Dies wäre dann aber vom Vermieter auch so vorzutragen, um dem Anspruch zu begegnen.

Amtsgericht Ludwigslust, Urteil vom 14.03.2022 – 44 C 504/20 –

Englisch:
If the original receipts for an operating costs statement are still available, the tenant’s right of inspection relates to these documents. A reference to digital receipts is then inadmissible. This also applies if the original receipts are stored in a location far away from the rented apartment. This was decided by the Ludwigslust Local Court.

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