Tierschutzgesetz: Strafbarkeit durch Unterlassen kann schnell erreicht sein

Eine Anruferin berichtet, sie habe einige Pferde bei einem Pferdebetrieb untergestellt, wo sie eigentlich einen ruhigen Lebensabend verbringen sollten. Tatsächlich, so stellte sich dann heraus, wurde es kein schöner Lebensabend, sondern ein Drama für die Tiere.

Der Dienstleister habe die Tiere durchweg nicht ausreichend versorgt, insbesondere nicht ausreichend gefüttert oder medizinisch betreut. Zügig sei ein erstes Tier an Vernachlässigung verstorben, ein zweites dann verhungert, obwohl sie dem Dienstleister noch Futter zur Verfügung gestellt habe. Ein drittes Pferd sei sodann unbehandelt auf einer Weide an einer Kolik verstorben. Zwar habe die Anruferin nach Auftreten des ersten Falles das Veterinäramt eingeschaltet und auch nach dem zweiten Todesfall erneut beim Amt interveniert, aber da sie rund zehn Pferde unterzubringen gehabt habe, sei ihr dann erst deutlich später gelungen, einen neuen Platz für die Pferde zu finden. Da war es für das dritte Pferd bereits zu spät.

Mit diesen Informationen wünschte die Anruferin einen Rat, wie sie nun das Veterinäramt zu Maßnahmen gegen den Pferdebetrieb veranlassen könne und war baff erstaunt, als sie zunächst mit dem Hinweis konfrontiert wurde, dass in einem solchen Fall auch eigene Strafbarkeit in Frage kommt. Wie kann das sein?

Grund dafür ist die Tatsache, dass Tierschutzdelikte – beispielsweise nach § 17 Tierschutzgesetz – auch durch Unterlassen begangen werden können. Unterlässt es jemand, der rechtlich dafür einzustehen hatte, das sich ein Straftatbestandes nicht verwirklicht, kommt das grundsätzlich einer aktiven Begehung gleich. Bei einem Eigentümer, dem bekannt wird, dass seine Tiere bei einem Dienstleister tierschutzwidrig gehalten oder sonst in strafbarer Weise behandelt werden, stellt sich diese Frage also ganz unmittelbar. Von diesen Verhältnissen wissen und nichts tun kann also einem aktiven Fehlverhalten gleichstehen.

Es dürfte in vielen Fällen auch nicht ausreichen, den Dienstleister einfach nur auf sein Fehlverhalten hinzuweisen. Spätestens, wenn sich dessen Handeln konkret und auch für Laien erkennbar als tierschutzwidrig darstellt, liegt es am Eigentümer der Tiere, durch Wegnahme der Tiere weiteres Leid für diese abzuwehren. Wer dabei beispielsweise aus wirtschaftlichen Gründen zögert (weil die Tiere zunächst mit erheblichen Kosten und Aufwand anderweitig untergestellt werden müssen) zeigt aus rechtlicher Sicht, dass ihm wirtschaftliche Erwägungen wichtiger sind als das Leid der Tiere – und steht schon damit mit einem Bein in der Strafbarkeit nach § 17 TierSchG.

Englisch:
A caller reported that she had stabled some horses at a horse farm, where they were supposed to spend a peaceful retirement. In fact, as it turned out, it was not a nice retirement, but a drama for the animals.

The service provider had consistently failed to care for the animals adequately, in particular by not feeding them sufficiently or providing them with medical care. Quickly a first animal died from neglect, a second one then starved to death, although she had still provided the service provider with food. A third horse then died of colic on a pasture without treatment.

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