Tötungsanordnung für Rinderbestand rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass der gesamte Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes, der mit Rinderherpes befallen ist, getötet werden muss.

Nachdem im Mai 2019 bei einer Routineuntersuchung festgestellt worden war, dass der Rinderbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Region mit dem sog. Rinderherpes befallen war, ordnete das Veterinäramt der Städteregion Aachen mit Bescheid vom 31.05.2019 die Tötung des gesamten Rinderbestandes an. Für den Fall, dass der Betrieb der Anordnung nicht nachkomme, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Veterinäramt nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) befugt, die entsprechende Tötungsanordnung zu erlassen. Das Tierschutzgesetz stehe der Tötungsanordnung nicht entgegen. Der Status als virusfreies Gebiet führe nach EU-Recht zwar zu Handelserleichterungen, daneben gehe es aber auch um die Vorbeugung vor Tierseuchen und den Erhalt der Tiergesundheit.

Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig. Der Schaden werde durch Schlachterlöse und Entschädigungszahlungen der Tierseuchenkasse abgefedert, wenn auch möglicherweise nicht vollständig ausgeglichen. Zudem habe sich hier das wirtschaftliche Risiko der Infektion eines ganzen Bestandes realisiert, welches ein Rinderhalter bewusst auf sich nehme.

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