Mit der EU-DSGVO kommen auf Verantwortliche neu definierte Informationspflichten zu, deren umfängliche Erfüllung man getrost als "anspruchsvoll" bezeichnen darf (Art. 12 bis 15 der DSGVO). Schon die bisherigen Veröffentlichungen und Diskussionen zeigen, dass der gesetzliche Ansatz, die Betroffenen sehr früh und sehr umfassend über die Verarbeitung, ihre Zwecke und rechtliche Grundlagen sowie Betroffenenrechte auf Auskunft, Widerspruch und ggfls. Löschung zu informieren, in der Praxis oft nur unter erheblichen Verrenkungen erfüllbar sind - insbesondere, wenn ein Medienbruch - also ein Technikwechsel oder eine faktische Verlagerung der vollständigen Information auf einen späteren Zeitpunkt - dabei nicht erlaubt sein sollen. Während im Online-Bereich eine (auch umfassende) Information häufig einfach erscheint, weil Platz durch Verlinkung einerseits unbegrenzt vorhanden und andererseits dadurch auch kein Medienbruch entsteht, dürften viele Verantwortliche mit erheblichem Grausen daran denken, wie Belehrungen in Alltagssituationen im "Real Life" bewerkstelligt werden müssen. An unzähligen Kontaktpunkten zwischen Verantwortlichen und Betroffenen wird es notwendig