Tierarztvorbehalt für Humanhomöopathika im TAMG verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 29.09.2022 den Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung in § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ist deshalb nichtig. Damit sind zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung, eines davon betreut von meinen Kollegen Rechtsanwältin Daniela Müller und Dr. Oliver Herrmann, erfolgreich.