Tierärzte: Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern?

In der Humanmedizin ist gesetzlich geregelt, dass Ärzte bei schweren Behandlungsfehlern zur Abwehr von Haftungsansprüchen beweisen müssen, dass sie keine Fehler begangen haben. Sehr umstritten ist, in welcher Form eine solche Beweislastumkehr auch für Tierärzte gilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat hierzu jetzt eine nicht ganz einfach zu verstehende Entscheidung gefällt.

Im entschiedenen Fall hatte eine Halterin einen Tierarzt hinzugezogen, weil ihr Pferd an der Innenseite eines Beines eine Verletzung hatte. Der Tierarzt hatte eine Wundbehandlung durchgeführt und zwei Tage Schonung angeordnet, danach dürfe das Tier wieder bewegt werden. Wie sich später herausstellte, hatte das Pferd aber durch einen Tritt eine Knochenfissur erlitten, die sich später durch nicht ausreichende Behandlung zu einer Knochenfraktur auswuchs. Im Ergebnis musste das Pferd eingeschläfert werden, die Tierhalterin machte gegenüber dem Tierarzt und seiner Versicherung einen Schaden von mehr als 100.000 Euro geltend.

Die Pferdebesitzerin war als Anspruchsstellerin grundsätzlich in der Pflicht, dem Tierarzt ein Verschulden nachzuweisen, was regelmäßig sehr schwierig ist. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Oldenburg der Pferdebesitzerin aber dennoch Recht gegeben und den Tierarzt grundsätzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Es argumentierte, die gesetzlichen Regelungen über eine Beweislastumkehr bei Behandlungsfehlern in der Humanmedizin seien analog auch auf tierärztliche Behandlungen anzuwenden. Sein Nichtverschulden konnte der Mediziner aber nicht nachweisen.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Auffassung nicht, bestätigte aber dennoch die Haftung des Tierarztes. Die Richter waren der Meinung, eine analoge Anwendung der Vorschriften im Humanbereich käme nicht in Frage, weil der Gesetzgeber dies absichtlich nicht so geregelt hätte. Gleichwohl sei die Frage einer Beweislastumkehr in solchen Fällen immer am Einzelfall zu prüfen und könne nicht generalisierend beantwortet werden. Weil der Tierarzt durch seine Fehleinschätzung und die Maßgabe, das Pferd könne schon nach zwei Tagen wieder geritten werden, das Risiko einer Fraktur wesentlich erhöht habe, sei es in diesem Falle angemessen, ihm die Beweislast für sein Nichtverschulden aufzuerlegen.

Die Entscheidung kann noch mit der Revision angefochten werden.

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