Tierarzt haftet für unzureichende Beratung über Behandlungsrisiken

Tierärzte haben eine im Gegensatz zu Humanmedizinern weniger weit reichende Aufklärungspflicht, was mögliche Behandlungsrisiken und -alternativen angeht. Aber: sie haben eine. Und eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht kann empfindliche Haftungsfolgen haben, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts in Hamm zeigt.

Im konkreten Fall hatte ein Tierarzt ein (sechsstellig teures) Pferd wegen des Verdachts auf Ataxie behandelt, wofür er es kurz in eine Narkose legte. Aus dieser Narkose wachte das Pferd zwar noch kurz aus, verstarb dann aber. Die Eigentümer trugen in ihrer Klage vor, der Arzt habe über die Risiken einer Vollnarkose bei einer Ataxie nicht ausreichend informiert und nicht auf die Möglichkeiten einer zwar längeren, aber auch deutlich weniger riskanten Alternativbehandlung hingewiesen. Nachdem ein medizinischer Sachverständiger diese Risiken und die Möglichkeit einer anderen Behandlung bestätigt hatte, stellte das Gericht eine grundsätzliche Haftung des Tierarztes fest.

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