Tierschutzpferde und Schutzverträge (Dressur-Studien 01/2017)

In mir lächelt der Anwalt und seufzt der Tierfreund, wenn in E-Mails oder Anrufen neuer Mandanten das Wort „Schutzvertrag“ fällt. Erstaunlicherweise können die meisten Gesprächspartner das verstehen – denn der Begriff bringt scheinbar eine heimliche Ahnung davon mit, dass „Schutz“ und „Verträge“ nicht von Juristen zu einem neuen Begriff kombiniert wurden.

Viele, die beispielsweise ein Pferd weggeben, wollen zwar die finanzielle Verantwortung oder die Mühen los sein, nicht aber das Recht, über Wohl und Wehe des Tieres zu bestimmen: zu seinem „Schutz“ eben. Ganz sicher gibt es inzwischen keine abstruse Konstruktion mehr, die nicht schon von Hobby-Juristen nur zu dem Zweck erdacht worden ist, dem zukünftigen Ex-Pferdebesitzer mehr Rechte zu garantieren als dem, der nach Vertragsunterzeichnung die eigentlichen Lasten schultern soll. Da gibt es „Abgabeverträge“ die aber „kein Kaufvertrag“ sein sollen, „Überlassungsverträge“ die nach Bestimmung der Parteien „im Zweifel zugunsten des Pferdes auszulegen“ sind oder standardisierte Formularverträge, die laut Text „in jedem Detail individuell zwischen den Parteien vereinbart wurden.“

Glauben Sie mir, Juristen können sich über solche dahingeschmierten juristischen Rotzfahnen den ganzen Tag amüsieren. Gäbe es sie nicht, hätten wir deutlich weniger Arbeit.

Dass „den Parteien“ die miese Qualität der oftmals bis an die Grenze des geschmacklich Zumutbaren formulierten „Mustervorlagen“ erst auffällt, wenn es für Vernunft zu spät ist, liegt an der Natur aller schriftlichen Verträge: Sie werden nicht für die Zeit gemacht, in der man sich gut versteht, sondern für die Zeit danach. Und dass es gerade in dem Moment zum Streit kommt, wenn „schweren Herzens“ ein „geliebtes Pferd“ für einen unschlagbar günstigen „Platz-vor-Preis“-Betrag abgegeben wird, ist selten. Oder anders gesagt: Die Zahl der Mandanten, die vor der Unterschrift unter einen „Schutzvertrag“ zu mir kommen, geht gegen Null. Was man von der Zahl der Mandanten, die danach kommen, keineswegs behaupten kann.

Wäre das anders, könnte ich die Mandanten nie fragen, warum sie zu so lustigen Sachen verpflichtet haben wie zum Beispiel „das Tier nicht an die Kette zu legen oder im Zwinger zu halten“ (im Schutzvertrag für ein Pony), „das Tier nicht zum Züchten zu erwerben“ (beim Kauf eines Wallachs), „das Tier innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt anzumelden“ (vergeben wurde eine Katze), „das Tier eindeutig zu kennzeichnen und zu chippen und bei Tasso anzumelden“ (obwohl es laut Vertrag bereits gekennzeichnet, gechipt und bei Tasso gemeldet ist), oder „Änderungen des Wohnortes dem Tierschutzverein unverzüglich schriftlich mitzuteilen“ (was wohl der Grund war, weshalb der betreffende Tierschutzverein in dem Vertrag die Angabe seiner Adresse vergessen hatte).

Schön auch der Vertrag, in dem gefordert wurde, das übergebene Pony „dauerhaft in diesem Personenkreis zu halten“. Oder sich der Tierschutzverein bei Verstößen gegen irgendwelche Bestimmungen „den sofortigen Rücktritt“ vorbehielt (und scheinbar dachte, er könne sich anschließend trotzdem noch auf den Vertrag berufen).

Nicht fehlen dürfen in beliebten Schutzvertragsvorlagen auch mehrfach wiederholte Hinweise auf völlig „freiwillige Spenden“, die „nicht die Annahme eines Kaufvertrages rechtfertigen“, ohne die man den Hund/das Pferde/die Maus aber auch nicht bekommt. Nicht einmal die Tatsache, dass Finanzämter auf solche Vertragsklauseln mit allergischen Schocks und intensiven Betriebsprüfungen reagieren, kann deutsche Tierschutzvereine (und gerne auch Auslandsvereine) davon abhalten, so einen Blödsinn immer wieder zur Unterschrift vorzulegen.

Die größten Augen machen Mandanten, wenn das „Ich-habe-das-hier-unterschrieben-können-Sie-das-mal-durchsehen-ob-das-so-ok-ist“-Gespräch sich der Frage zuwendet, ob die neuen Tierbesitzer eigentlich nicht nur „Besitz“, sondern auch „Eigentum“ erworben haben, als die Tinte trocken wurde. Erst wenn diese Frage gestellt wird, stellen viele fest, dass sich im Vertragstext nur Hinweise finden, es handele sich nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine Art „Leihe“ oder „Überlassung“ mit der Folge, dass das Tier jederzeit zurückgefordert werden kann, wenn der Tierschutzverein ein schlechtes Gefühl bei der Sache hat. Zum Beispiel, weil seinen Vertretern oder Abgesandten nicht jederzeit ohne Vorankündigung freier Eintritt in die privatesten Räume gewährt wurde oder der geforderte halbjährliche Rapport in schriftlicher Form ausgeblieben ist.

Noch lachen Sie. Bis zum nächsten Tierschutzpferd.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 01/2017 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin