Tierschutzverein darf Akten über Schweinezuchtbetrieb nicht einsehen

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat entschieden, dass eine Tierschutzvereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweinezuchtbetrieb hat. Er ist zudem auch nicht an dem den Schweinezuchtbetrieb betreffenden Verwaltungsverfahren zu beteiligen.

Die klagende Tierschutzvereinigung hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Sie beantragte unter Berufung auf das „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen“ (TierschutzVMG NRW), an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb beteiligt zu werden und Einsicht in die Verwaltungsakten zu erhalten.

Nach Auffassung des OVG kann sich die Tierschutzvereinigung nicht auf das TierschutzVMG berufen. Zum einen vermittelte dieses Gesetz einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf Maßnahmen nach § 16a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft getreten.

Die Staatszielbestimmung in Art. 20a des Grundgesetzes begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die von der Tierschutzvereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

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