Tötung von Kleintieren rechtfertigt Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

Das nordrhein-westfälische Landeshundegesetz sieht ein spezielles Verfahren vor, durch das die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt werden soll, wenn es zu besonderen Vorkommnissen gekommen ist. Regelmäßig ist das beispielsweise der Fall, wenn der Hund Menschen gebissen hat – Ordnungsämter drohen den Haltern dann häufig entsprechende Verfügungen an, wenn der Halter den Charakter des Hundes nicht freiwillig durch eine Vorstellung beim Veterinäramt überprüfen lässt. Stellt das Veterinäramt eine Gefährlichkeit fest, sind die Folge unter anderem ein Maulkorb- und Leinenzwang beim Ausführen des Hundes in der Öffentlichkeit.

In einem Eilverfahren hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass auch die Tötung zahlreicher Kleintiere durch einen Hund ein solches Ãœberprüfungsverfahren rechtfertigt. Der betroffene Hundehalter hatte sich gegen eine entsprechende Anordnung gewehrt, obwohl sein sein Hund in in verschiedene Gärten eingedrungen und dort Meerschweinchen und Kaninchen getötet hatte. Der Halter hatte auch eingeräumt, dass es sich um ein Tier mit besonderem Jagdtrieb handele, das „hin und wieder eine Katze jage oder reiße“.

Das Verwaltungsgericht hat nun entschieden, dass es dem Halter den Umständen nach zuzumuten sei, mit einer Maulkorb- und Leinenpflicht mindestens solange zu leben, bis das Gericht im eigentlichen Hauptsacheverfahren entschieden habe. Die Entscheidung ist daher vorläufig, weil über die tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes noch nicht entschieden wurde. Der Antragsteller kann zudem Rechtsmittel beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2017 – Az. 18 L 4205/16

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