In der vorliegenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geht es um die Frage, ob die Leistungen eines Betreibers eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden bestehen, auch dann gegen Entgelt erbracht werden, wenn der Pferdeeigentümer diese Leistungen durch eine hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Preisgeldanspruchs vergütet. Dies wirft die Frage nach der korrekten umsatzsteuerrechtlichen Behandlung dieser Einkünfte auf.
Die Klärung dieser Frage ist von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen betrifft. Der Fall ist rechtlich komplex, weil er die Anwendung von EU-Recht (insbesondere der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) sowie die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfordert. Die Entscheidung des BFH hängt wesentlich von der Frage ab, ob die Preisgeldabtretung als Entgelt für eine Dienstleistung angesehen werden kann. Der BFH hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, da es hier um die Auslegung von EU-Recht geht.
Aus meiner persönlichen Sichtweise erscheint die Entscheidung des BFH, den EuGH anzurufen, als sinnvoll und gerechtfertigt. Die Vorlage an den EuGH ermöglicht eine einheitliche Auslegung des EU-Rechts, was für die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung in allen EU-Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist. Es wird deutlich, dass der Fall nicht nur umsatzsteuerrechtliche Fragen betrifft, sondern auch grundlegende Aspekte des Verhältnisses nationaler Gerichte zum EuGH und der Anwendung von EU-Recht in den Mitgliedstaaten.
Allerdings gibt es auch Argumente gegen die Entscheidung des BFH. Man könnte argumentieren, dass die Rechtsfrage ausreichend klar ist und daher keiner Vorlage bedarf. Dies würde bedeuten, dass nationale Gerichte in der Lage sein sollten, das EU-Recht ohne Rückgriff auf den EuGH auszulegen, um langwierige Verfahren zu vermeiden. Zudem könnte man argumentieren, dass eine solche Vorlage die Gerichtsverfahren unnötig in die Länge zieht und somit die Rechtssicherheit für den Einzelnen verzögert.
Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof am 27. Juli 2021 unter dem Aktenzeichen V R 40/20 getroffen.
Die Aussetzung des Verfahrens durch den BFH bis zur Entscheidung des EuGH ist ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Entscheidung. Diese Vorgehensweise gewährleistet, dass keine widersprüchlichen Entscheidungen getroffen werden, was für die Rechtssicherheit und Konsistenz innerhalb der EU von Bedeutung ist. Zudem ermöglicht sie dem EuGH, eine grundlegende Klärung in einer Frage zu treffen, die für die Mehrwertsteuersysteme in allen Mitgliedstaaten relevant ist.
In der Gesamtschau zeigt sich, dass die Entscheidung des BFH sowohl aus rechtlicher als auch aus praktischer Sicht sinnvoll ist. Sie trägt dazu bei, eine einheitliche Anwendung und Auslegung des EU-Rechts zu sichern und stellt sicher, dass die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Bereich der Turnierpferdeausbildung auf einer soliden und klaren Rechtsgrundlage beruht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der BFH mit seiner Entscheidung eine bedeutende Frage des Umsatzsteuerrechts aufwirft und gleichzeitig die Rolle des EuGH in der Auslegung des EU-Rechts hervorhebt. Dies unterstreicht die Bedeutung des EuGH für die Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten und die Wichtigkeit einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfolgte am 27. Juli 2021 und trägt das Aktenzeichen V R 40/20.