Eine undichte Duschtür, durch die eine erhebliche Menge Wasser ins Badezimmer austritt, stellt einen Mietmangel dar. Dies kann eine Mietminderung rechtfertigen, wie das Amtsgericht Paderborn entschieden hat.
Der Fall: Mietminderung wegen Wasseraustritt
Im zugrunde liegenden Fall minderte eine Mieterin in Nordrhein-Westfalen ihre Kaltmiete ab Juni 2023 um 10 %. Grund war eine defekte Duschtür, durch die während des Duschens so viel Wasser austrat, dass es nicht einmal mit Handtüchern aufgefangen werden konnte. Da die Vermieterin die Mietminderung nicht akzeptierte, musste das Gericht entscheiden.
Gericht bestätigt Mietminderung
Das Amtsgericht Paderborn stellte klar: Die Mieterin durfte die Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 10 % mindern. Ein Mieter habe das Recht, eine funktionierende Dusche zu nutzen, ohne dass erhebliche Mengen Wasser ins Badezimmer gelangen. Es sei unzumutbar, bei jedem Duschvorgang Handtücher bereitzuhalten, um das austretende Wasser aufzufangen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür liege beim Vermieter.
Relevanz für Mieter und Vermieter
Dieses Urteil zeigt, dass Mängel in Mietwohnungen nicht hingenommen werden müssen. Vermieter sind verpflichtet, ihre Wohnungen in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Für Mieter kann es sich lohnen, ihre Rechte zu prüfen, wenn die Wohnqualität durch bauliche Mängel beeinträchtigt wird.
Auch in der anwaltlichen Praxis sind Fragen rund um Mietmängel und Mietminderungen häufige Streitpunkte. Eine fundierte rechtliche Beratung kann helfen, die eigene Position zu stärken und Konflikte frühzeitig zu klären.