Unerwünschte Inbox-Werbung ist rechtswidriger Spam

Der Bundesgerichtshof hat in einem erst am Mittwoch veröffentlichten Urteil bereits am 13. Januar entschieden (Az.: I ZR 25/19), dass webbasierte E?Mail-Dienste wie T-Online, GMX, web.de oder Gmail Nutzern kostenloser Basisvarianten nicht einfach Werbenachrichten direkt in der Inbox anzeigen dürfen. Diese Praxis erfordert stattdessen eine explizite, informierte Einwilligung im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSVGO), die vom Anbieter dann auch ausreichend zu dokumentieren ist.

Geklagt hatten in dem Verfahren die Städtischen Werke Lauf a.d. Pegnitz (StWL), die damit eine einschlägige Werbemaßnahme des konkurrierenden Stromlieferanten Eprimo aus der Eon-Gruppe verhindern wollten. Dieser hatte eine Werbeagentur mit der Schaltung von Werbehinweisen beauftragt, indem ein mit dem Hinweis „Anzeige“ versehene Werbeeinblendung in die E?Mail-Postfächern von Nutzern des kostenlosen E?Mail-Dienstes T?Online veranlasst wurde. Vergleichbare Inbox-Werbung ist bei vielen Anbietern üblich und muss vom Anbieter technisch realisiert werden.

Eine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung liegt laut BGH-Urteil nicht bereits vor, wenn der Nutzer eines kostenlosen E-Mail-Dienstes „sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten“, um kein Entgelt zahlen zu müssen. Stattdessen sei es unabdingbar erforderlich, dass der Betroffene vor einer Zustimmung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung informiert werde, insbesondere darüber, „dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten E-Mails angezeigt werden“.

Englisch:
In a ruling published as recently as Wednesday, the German Federal Court of Justice decided on January 13 (Ref.: I ZR 25/19) that web-based email services such as T-Online, GMX, web.de or Gmail may not simply display advertising messages directly in the inbox of users of free basic variants. Instead, this practice requires explicit, informed consent within the meaning of the General Data Protection Regulation (GDPR), which must then also be sufficiently documented by the provider.

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