Unzulässige Pauschale für die Bearbeitung von Strafzetteln

Landgericht Frankfurt erklärt Bearbeitungsgebühr von Hertz für unzulässig

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil (Az. 2-24 O 53/23) die Bearbeitungsgebühr von 40 Euro, die Hertz Autovermietung GmbH für die Bearbeitung von Park- und Verkehrsbußen verlangt, für unwirksam erklärt. Die Entscheidung erfolgte nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Verwendung dieser Klausel bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona.

Unzulässigkeit der Pauschale

Das Gericht stimmte der Auffassung des vzbv zu, dass eine ausnahmslose Bearbeitungspauschale unzulässig ist. Laut deutschem Recht muss eine solche Gebühr Ausnahmen vorsehen, die dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den Strafzettel anzufechten oder den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Hertz als Vertragspartner auch bei Anmietungen im Ausland

Das Gericht entschied, dass deutsches Recht anwendbar ist, auch wenn die Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona über die deutschsprachige Internetseite des Unternehmens erfolgt. Hertz Autovermietung GmbH ist demnach auch bei einer Anmietung in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich.

Berufung gegen das Urteil

Die Hertz Autovermietung GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, somit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Parallelverfahren gegen Sixt

In einem ähnlichen Fall gegen die Sixt GmbH&Co. Autovermietung KG hat das Landgericht München eine vergleichbare Klausel als zulässig erachtet (Az. 12 O 1830/23). Hier hat der vzbv Berufung eingelegt, was die unterschiedliche Rechtsauffassung in ähnlichen Fällen unterstreicht.

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