Eine Eigenbedarfskündigung setzt voraus, dass der Wohnraumbedarf konkret besteht. Ist dieser von ungewissen zukünftigen Ereignissen abhängig, kann eine Kündigung unwirksam sein. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Hintergrund des Falls
In dem verhandelten Fall kündigte ein Vermieter einem Mieter mit der Begründung, seine Tochter plane nach ihrer Ausbildung nach Hamburg zu ziehen. Sie habe sich bereits auf Jobangebote beworben, jedoch noch keine Stelle erhalten.
Gerichtliche Entscheidung: Kündigung unwirksam
Das Amtsgericht Hamburg erklärte die Eigenbedarfskündigung für unwirksam. Die Begründung des Vermieters lasse nicht erkennen, ob der Wohnbedarf der Tochter tatsächlich eintreten werde. Entscheidend sei, dass ihr Umzug vom Finden eines geeigneten Arbeitsplatzes abhänge. Solange dies ungewiss bleibe, liege eine sogenannte Vorratskündigung vor – eine Kündigung „auf Vorrat“ für einen möglicherweise erst später entstehenden Bedarf.
Hinzu komme, dass die Tochter die Wohnung nie besichtigt habe. Gerade bei einem Wohnsitz im Ausland sei dies ein Indiz dafür, dass keine konkrete Absicht zur Eigennutzung bestand.
Rechtliche Bedeutung
Das Urteil unterstreicht, dass eine Eigenbedarfskündigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Nutzungswunsch sicher feststeht. Ungewisse Planungen oder hypothetische Entwicklungen, wie ein möglicherweise gefundener Arbeitsplatz, reichen nicht aus.
Für Vermieter bedeutet dies, dass eine Eigenbedarfskündigung sorgfältig begründet werden muss. Mietern hingegen gibt das Urteil eine rechtliche Handhabe gegen vorschnelle Kündigungen. Im Zweifel lohnt sich eine rechtliche Prüfung – ein Bereich, in dem spezialisierte Beratung entscheidend sein kann.