In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2012 (Az. 11 A 1266/11) ging es um die tierschutzrechtliche Beurteilung von Stacheldrahtzäunen auf Pferdeweiden. Die Klägerin hatte gegen einen Bescheid geklagt, der ihr aufgrund von Tierschutzbedenken untersagte, Pferde auf Weiden zu halten, die mit Stacheldraht umzäunt sind, es sei denn, es gibt eine zusätzliche Absicherung nach innen.
Das Gericht befand, dass die Anordnung des Beklagten, Pferde nur noch auf Weiden zu halten, die nicht mit Stacheldraht umzäunt sind oder bei denen der Stacheldraht durch eine gut sichtbare, nicht verletzungsträchtige Absperrung gesichert ist, rechtmäßig war. Diese Entscheidung basierte auf § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG und der Notwendigkeit, die Anforderungen des § 2 TierSchG zu erfüllen. Das Gericht erachtete die Einzäunung mit Stacheldraht ohne weitere innere Absperrung als verletzungsträchtig und daher nicht tierschutzkonform. Diese Einschätzung wurde durch Zeugenaussagen, Fachliteratur und einschlägige Empfehlungen sowie frühere Gerichtsentscheidungen gestützt.
Aus meiner Sicht ist diese Entscheidung zu befürworten, da sie den Schutz und das Wohlergehen der Tiere in den Vordergrund stellt. Die erhebliche Verletzungsgefahr, die von Stacheldrahtzäunen ausgeht, ist gut dokumentiert, und die Anordnung des Beklagten erscheint als angemessene Maßnahme, um das Risiko für die Tiere zu minimieren.
Andererseits könnte man die Entscheidung auch kritisieren, da sie möglicherweise die Praktikabilität und die traditionelle Nutzung von Stacheldrahtzäunen in der Landwirtschaft nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem könnte argumentiert werden, dass bei ordnungsgemäßer Pflege und unter bestimmten Bedingungen Stacheldrahtzäune nicht zwangsläufig eine erhöhte Verletzungsgefahr darstellen.
Das Urteil des VG Oldenburg vom 13. Juni 2012 unter dem Aktenzeichen 11 A 1266/11 setzt jedoch klare tierschutzrechtliche Standards und betont die Wichtigkeit des Tierschutzes in der landwirtschaftlichen Praxis.