Verbotene Schwanenpflege in Rheinland-Pfalz

Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat entschieden, dass Privatleute einen kranken Schwan zwar kurzzeitig aufnehmen, aber auch dann nicht länger in Gewahrsam nehmen dürfen, wenn sie ihn gesund pflegen möchten. Nach Ansicht der Richter verstößt eine längere Aufnahme von Schwänen sowohl gegen das Bundesjagd-, als auch gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Die Behörden seien deshalb befugt, entsprechende Verbote auszusprechen.

Geklagt hatte ein Vogelfreund, der im Raum Trier eine „Schwanenstation“ eingerichtet und dort diverse, seiner Ansicht nach hilfsbedürftige Schwäne betreut hat. Nachdem die zuständige Behörde eine Untersagung ausgesprochen hatte, gab das Verwaltungsgericht der Klage des Betroffenen zunächst statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung nun revidiert, so dass die Schwanenstation geschlossen werden muss.

Die Richter begründen ihre Rechtsauffassung mit einer Regelung in §34 Abs.3 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz, wonach zwar jedermann berechtigt ist, ein verletzt aufgefundenes Wildtier an sich zu nehmen, dies aber unverzüglich an eine jagdberechtigte Person oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zu übergeben hat. Diese Regelung geht nach Ansicht der Richter dem Bundesnaturschutzgesetz vor, nach dem die vorübergehende Aufnahme von Wildtieren zur Heilung und Wiederauswilderung gestattet ist.

Auch wenn es hier um Schwäne ging: Die Entscheidung gilt genauso für andere Wildarten, die dem Jagdgesetz unterliegen. Entsprechend müssen Wildtierfreunde, die sich in Rheinland-Pfalz um verletzte Wildtiere kümmern möchten, auch damit rechnen, dass ihnen diese Entscheidung im Streitfall unter die Nase gehalten wird.

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