Verwaltungsgericht entscheidet: Bürger hat Recht auf Personalausweis ohne Fingerabdrücke

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einstweilig entschieden, dass einer Privatperson ein Ausweis ohne darauf gespeicherte Fingerabdrücke ausgestellt werden muss. Seit August 2021 müssen sich Bundesbürger beim Beantragen eines neuen Personalausweises mit einem Scanner Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers abnehmen lassen. Mit der einstweiligen Anordnung (Az.: 20 E 377/23) betont das Gericht, dass die zuständige Behörde dem Antragsteller ein solches hoheitliches Dokument auch ohne die auf dem Funkchip zusammen mit dem biometrischen Gesichtsbild gespeicherten Fingerabdrücke ausstellen muss. Der Ausweis soll zunächst befristet für ein Jahr gelten, bis die Rechtslage höchstrichterlich geklärt ist.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Hamburg zweifeln an der Rechtmäßigkeit der EU-Verordnung, die die Speicherpflicht für alle Mitgliedsstaaten vorschreibt. Um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden des Antragstellers zu verhindern, haben sie eine einstweilige Anordnung erlassen. Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden äußerte bereits Anfang 2022 erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bestimmung. Ein Grund dafür ist die in der Verordnung eingeräumte Frist zwischen der Erhebung der Fingerabdruckdaten in den Behörden und der vorgeschriebenen Löschung.

Es ist offensichtlich, dass die Speicherpflicht für Fingerabdrücke, die beim Beantragen eines Personalausweises oder Reisepasses für Personen über 16 Jahren vorgeschrieben ist, vor allem mit Blick auf den Schutz der Privatsphäre der Betroffenen hinterfragt wird. Auch die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben kritische Fragen zu der Verordnung gestellt und prüfen nun, ob diese mit dem EU-Recht vereinbar ist.

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