**Analyse des Urteils des VG Münster (2 K 6704/17) vom 19.06.2018**
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wendet sich der Kläger gegen die Bauordnungsverfügung zur Beseitigung eines errichteten Nebengebäudes (Remise) auf seinem Grundstück. Er ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks und beantragte zunächst eine Genehmigung für Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Nebengebäude. Nach Änderungen in den Planunterlagen und mehreren Schriftwechseln zwischen dem Kläger, seinem Architekten und der Behörde wurde eine Baugenehmigung erteilt. Der Kläger errichtete jedoch ein Gebäude, das erheblich von der genehmigten Planung abwich, was zur Bauordnungsverfügung führte.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht stellte fest, dass das errichtete Gebäude formell und materiell baurechtswidrig ist. Die erteilte Baugenehmigung wurde nicht eingehalten, wodurch eine wesentliche Abweichung vorliegt. Zudem wurde das ursprüngliche Gebäude komplett abgerissen und neu gebaut, was nicht vom Bestandsschutz gedeckt ist. Ferner erfüllt das Bauvorhaben nicht die Kriterien eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 BauGB, da der Kläger weder über den notwendigen Tierbestand verfügt noch die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Pferdezucht nachweisen konnte. Das Gericht sah daher die Beseitigungsverfügung als rechtmäßig an.
Die Entscheidung des Gerichts erscheint aus rechtlicher Sicht überzeugend. Die strikte Einhaltung der Baugenehmigung und die Respektierung des Bestandsschutzes sind grundlegende Prinzipien des Baurechts. Die deutliche Abweichung des Klägers von der erteilten Genehmigung und der Neubau auf der Basis einer alten Bodenplatte rechtfertigen die Entscheidung der Behörde, eine Beseitigung zu verlangen.
Gleichwohl kann man argumentieren, dass die strikte Anwendung der baurechtlichen Vorschriften in manchen Fällen zu harten Ergebnissen führen kann. Besonders in Fällen, in denen durch den Neubau keine übermäßige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen vorliegt, könnte eine flexiblere Handhabung erwogen werden. Dies hätte auch dem Interesse des Klägers, seine Investitionen zu schützen, stärker Rechnung getragen.
Erkennendes Gericht: Verwaltungsgericht Münster
Datum der Entscheidung: 19.06.2018
Aktenzeichen: 2 K 6704/17