In dem beschriebenen Fall verlangt das Veterinäramt Auskunft über Kittenkäufer aufgrund eines vermeintlichen Qualzuchtmerkmals des Muttertieres nach § 11b TierSchG und beruft sich dabei auf § 16 Abs. 2 TierSchG. Das Muttertier ist eine Fold-Katze, jedoch nachgewiesen frei von der Erkrankung. Die Kitten sind Straights ohne Qualzuchtmerkmal und können nicht von der Erkrankung betroffen sein.
Es ist verständlich, dass der Umgang mit dem Datenschutz in diesem Fall besorgniserregend ist, insbesondere wenn man der Meinung ist, dass kein Vergehen vorliegt. Dennoch ist es wichtig, die Anforderungen der zuständigen Behörden zu beachten und zu prüfen, ob die Herausgabe der Daten tatsächlich erforderlich ist.
Es empfiehlt sich, in dieser Situation rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die Sachlage zu klären und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Tierrecht kann Ihnen dabei helfen, die Rechtmäßigkeit der Anforderungen des Veterinäramtes zu überprüfen und Sie entsprechend zu beraten.
Grundsätzlich ist es ratsam, alle relevanten Dokumente und Informationen im Zusammenhang mit der Zucht und den Kitten bereitzuhalten, um die Situation bestmöglich darzustellen und eventuell die Notwendigkeit der Herausgabe von Käuferdaten zu hinterfragen.