VG Kassel hebt Pferdesteuerbescheide für Reitverein auf: Ein Sieg für Vereinsrechte

In der vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel geht es um die Klage eines Reitvereins gegen die Erhebung von Pferdesteuern für mehrere Pferde. Der Kläger, ein eingetragener Reitverein, richtet sich gegen Pferdesteuerbescheide, die von der Beklagten, der Stadt C., ausgestellt wurden. Die Stadt C. hatte die Pferdesteuer auf Grundlage einer eigenen Satzung erhoben, die das Halten und entgeltliche Benutzen von Pferden durch natürliche Personen im Stadtgebiet besteuerte. Der Reitverein argumentierte, als juristische Person keine natürliche Person zu sein und somit nicht steuerpflichtig.

Das Gericht stellte fest, dass die Pferdesteuerbescheide rechtswidrig sind und hob diese auf. Es kam zu dem Schluss, dass der Kläger nicht als Pferdehalter im Sinne der Satzung angesehen werden kann. Die Satzung verlangt, dass das Halten von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf erfolgt, was nur auf natürliche Personen zutrifft. Darüber hinaus wird in der Satzung explizit auf natürliche Personen Bezug genommen. Das Gericht führte aus, dass die Pferde des Reitvereins nicht dem persönlichen Lebensbedarf dienten und somit keine Steuerpflicht entsteht.

Dieses Urteil erscheint gerecht und im Einklang mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Es verdeutlicht, dass Steuererhebungen klar und präzise definierte Tatbestände erfordern, die in diesem Fall bei einem Reitverein nicht vorlagen. Die Entscheidung schützt die Interessen von Vereinen, die im sozialen und gemeinnützigen Bereich wichtige Funktionen erfüllen und nicht unnötig durch kommunale Steuern belastet werden sollten.

Das Urteil wurde vom Verwaltungsgericht Kassel am 18. Januar 2019 unter dem Aktenzeichen 7 K 1/16.KS gefällt.

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