Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger, ein im Nebenerwerb tätiger Landwirt, die Gewährung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014. Er bewirtschaftete etwa 106,33 ha Nutzfläche, wobei er eine besondere Bewirtschaftungsmethode anwandte: Die Beweidung durch Wildpferde und Schafe, um die Flächen in einem guten ökologischen Zustand zu halten. Nach Betriebskontrollen der Beklagten wurden jedoch erhebliche Teile der Flächen als nicht förderfähig eingestuft, da sie überwiegend mit Unkräutern wie Brennnesseln und Disteln bewachsen waren und keine klare landwirtschaftliche Nutzung erkennbar war. Der Kläger argumentierte, dass durch die Beweidung und das Mulchen der Flächen eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung stattgefunden habe.
Das VG Oldenburg wies die Klage ab, mit der Begründung, dass die Flächen nicht den Kriterien förderfähiger landwirtschaftlicher Nutzflächen entsprächen. Das Gericht stellte fest, dass die Flächen weder als Ackerland noch als Dauergrünland qualifiziert werden konnten, da sie überwiegend mit nicht förderfähigen Pflanzen bewachsen waren. Zudem wurde die Beweidung durch Wildpferde nicht als landwirtschaftliche Nutzung anerkannt. Des Weiteren wurde die Methode des einmaligen Mulchens als unzureichend für die Annahme einer Beihilfefähigkeit angesehen. Auch die Tatsache, dass einige Flächen in einem FFH-Gebiet lagen, führte nicht zur Beihilfefähigkeit.
Erkennendes Gericht: Verwaltungsgericht Oldenburg
Datum der Entscheidung: 21.09.2017
Aktenzeichen: 12 A 3046/15