VGH Kassel winkt die Pferdesteuer in Hessen durch – ohne mündliche Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat die in der hessischen Kommune Bad Sooden-Allendorf eingeführte „Pferdesteuer“ für rechtens erklärt. Geklagt hatten ein Verein und neun Privatpersonen; ihnen wurde nun beschieden, dass der kommunale Satzung mit höherrangigem Recht durchaus vereinbar sei. Die erhobene Steuer sei auch nicht zu hoch und „erdrossele“ die Pferdebesitzer nicht. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Gegen die kommunale Satzung, mit der jedem privaten Pferdebesitzer eine Steuer von 200 Euro pro Pferd und Jahr abverlangt wird, hatten ein eingetragener Verein und neun Privatpersonen geklagt. Sie argumentierten, die Satzung verstoße gegen die Verfassung, weil in dieser sowohl der Tierschutz als auch die Sportförderung besonders herausgestellt sei. Die Pferdesteuer gefährde beide Zielsetzungen und erschwere die Pferdehaltung in unzulässiger Weise.

Dieser Sichtweise haben sich die Verwaltungsrichter nicht angeschlossen. Sie stellten fest, dass hessische Kommunen grundsätzlich zur Erhebung sogenannter Aufwandssteuern berechtigt seien. Besteuert werde die „besondere Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, die darin zu erkennen sei, dass er fähig und bereit sei, einen besonderen Aufwand zu erbringen“. Oder anders gesagt: Wer in der Lage ist, sich ein Pferd zu halten, dem kann man auch zusätzliche Steuern abverlangen. Ausgenommen hiervon seien nur solche Pferde, deren Haltung der Einkommenserzielung diene. In der Satzung der Gemeinde Sooden-Bad Allendorf ist eine solche Ausnahme auch vorgesehen. Die Satzung beruht auf einem Musterentwurf des hessischen Städte- und Gemeindebundes.

An der Höhe der Abgabe mit 200 Euro pro Pferd und Jahr hatten die Richter ebenfalls nichts auszusetzen. Dieser Betrag sei nicht geeignet, die Pferdebesitzer wirtschaftlich „zu erdrosseln“ und eine Pferdehaltung damit faktisch zu verhindern. Diese Feststellung ist aus Sicht der Gemeinden deshalb besonders wichtig, weil häufig auch kommunale Hundesteuern mit dem Argument angegangen werden, sie seien zu hoch und würden damit eine Haltung letztlich untersagen (wozu Gemeinden nicht berechtigt sind). Angesichts der allgemeinen Kosten der Pferdehaltung dürfte in der Tat eine „Erdrosselung“ aus rechtlicher Sicht erst bei sehr viel höheren Beträgen in Betracht kommen.

Aus dem Urteil spricht, dass sich die Verwaltungsrichter mit der Realität der privaten Pferdehaltung nur begrenzt auseinandergesetzt haben. Denn faktisch werden viele Pferde in Deutschland von Privatleuten gehalten, die sich schon die Haltung selbst eigentlich nicht recht leisten können, wie die vielen Missstände in dem Bereich deutlich zeigen. Viele Pferdehalter haben keine echten Reserven für die medizinische Behandlung von Pferden oder ausreichende Pflege der Tiere. Deutlich wird das auch am nach wie vor hohen Konkurrenzdruck der Pensionsbetriebe untereinander.

Die Kläger können ihr Ansinnen noch durch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht weiterverfolgen, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen hat. Ob das passiert, ist derzeit offen – auch die Deutsche Reiterliche Vereinigung, die die Kläger unterstützt hat, hat sich hierzu noch nicht abschließend geäußert.

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