VGH-Urteil zur Pensionspferdehaltung: Strenger Maßstab bei der Dauerhaftigkeit der Betriebsführung

Sachverhalt:
Ein Landwirt beantragte einen Bauvorbescheid für eine Bewegungshalle mit Pferdeboxen und einem Heu- und Strohlager auf seinem Grundstück in Baden-Württemberg. Er plant, seine bestehende Pferdehaltung zu erweitern, indem er neben fünf eigenen Zuchtstuten und fünf Pensionspferden weitere Pferde aufnimmt. Der Landwirt betreibt bereits einen Obstbau und verfügt über 3,4 ha eigene landwirtschaftliche Nutzfläche sowie 12,2 ha angepachtetes Land, welches teilweise weit entfernt liegt. Die Behörden lehnten den Antrag ab, da sie die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebsführung in Frage stellten, insbesondere aufgrund der großen Entfernung und der Tatsache, dass der Großteil der Flächen nur gepachtet ist. Der Landwirt klagte gegen die Ablehnung, woraufhin das Verwaltungsgericht und später der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg die Klage abwiesen.

Entscheidungsgründe:
Der VGH bestätigte die Ablehnung des Bauvorbescheids. Er betonte, dass für die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB das Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen muss. Hierzu zählt eine auf Dauer angelegte und nachhaltige Betriebsführung. Da der Kläger den Großteil seines Futterbedarfs durch Pachtflächen deckt, die weit entfernt und teilweise stark parzelliert sind, erfüllt er diese Voraussetzungen nicht. Zudem ist das Risiko hoch, dass die Pachtverträge vorzeitig aufgelöst werden könnten. Der VGH sieht daher die geplante Erweiterung der Pferdehaltung nicht als dauerhaft und nachhaltig an.

Bewertung:
Befürwortend lässt sich argumentieren, dass die Entscheidung des VGH den Schutz des Außenbereichs vor Zersiedelung und die Sicherstellung einer nachhaltigen Landwirtschaft unterstützt. Sie verhindert eine potenzielle Umwandlung in gewerbliche Betriebe, die das Landschaftsbild stören könnten. Kritisch betrachtet könnte die Entscheidung jedoch als zu streng und realitätsfern angesehen werden, insbesondere in Anbetracht der modernen Landwirtschaft, in der Pachtland eine wichtige Rolle spielt. Zudem könnte sie innovative landwirtschaftliche Projekte behindern, die aufgrund struktureller Gegebenheiten auf Pachtflächen angewiesen sind.

Erkennendes Gericht:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1991, Aktenzeichen: 3 S 1075/90.

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