Das Oldenburger Landgericht hat dieser Tage in einem Berufungsverfahren die Bestrafung einer jungen Frau, der vorgeworfen wurde, beim Pferdeverkauf betrogen zu haben, erheblich reduziert. Sie hatte ein von ihr aufgepäppeltes, lungenkrankes Pferd für rund 1.900 Euro zum Verkauf angeboten und als „100-prozentiges Dressurpferd“ bezeichnet. Tatsächlich konnte das Pferd aufgrund der Erkrankung nicht einmal galoppieren und war nach Feststellungen des Gerichts keine 300 Euro mehr wert.
Bei so etwas bedarf es natürlich der ganzen Strenge des Gerichts, fand ein Amtsrichter und verurteilte die Verkäuferin. Das Landgericht sprach später zwar auch eine Verwarnung aus, rückte die Entscheidung aber in einem nicht unwichtigen Punkt zurecht: Die Richter befanden nämlich, die Käuferin des Pferdes trage eine deutliche Mitschuld, weil sie sich überhaupt auf das Angebot eingelassen hat. Ein „100-prozentiges“, gesundes Dressurpferd für 1.900 Euro – das hätte sie merken können.
Beispiele wie dieses gibt es ohne Ende. Wenn in Pferdesachen neue Mandanten in die Kanzlei kommen, fragt sich der Anwalt oft, wie sie bei den Verhandlungen mit einem Verkäufer die Warnzeichen haben übersehen können. Nicht „das“ Warnzeichen, sondern „die“ Warnzeichen, denn tatsächlich sind es häufig mehrere. Der Glaube, ein gut ausgebildetes Pferd mit besten Anlagen, unproblematischem Charakter und tadelloser Gesundheit sei manchmal auch für schmalstes Geld zu haben, ist nicht auszurotten. Käuferinnen und Käufer glauben allen Ernstes, ein Gestüt gebe Pferdenachwuchs weg, damit dieser sich woanders gut entfalten könne. Sie glauben Pferdeschlachtern, dass sie ihnen ein Pferd zum Selbstkostenpreis anbieten, weil sie es nicht ertragen können, ein solch edles und gesundes Pferd zu schlachten, statt es in M-Prüfungen starten zu sehen.
Menschen möchten solche Dinge oft glauben. Und sie sind tief getroffen, wenn sich später herausstellt, dass Wahrheiten relativ sind, wenn es um persönlichen Profit geht. Auch in Zivilprozessen wird deshalb gern der Betrugsvorwurf ausgepackt, werden Verträge angefochten und von diesen zurückgetreten, was das Zeug hält. Und nicht selten müssen Pferdekäufer dann beim ersten Gespräch mit ihrem Anwalt feststellen, dass sie dem Händler all jene Dinge brav unterschrieben haben, die sie ihm nun als „Betrug“ vorwerfen. Denn Glauben macht auch blind. Deshalb wundern sich viele Käufer in Anbetracht der schönen Pferdeaugen nicht, dass der Verkäufer zwar umfangreich die angebliche Dressurausbildung des Tieres ausmalt, im Kaufvertrag aber vermerkt, die Eignung des Pferdes für eine bestimmte Verwendung sei nicht vereinbart und werde nicht zugesagt.
Es wird erläutert, dass das Pferd nie krank war, im Vertrag aber vermerkt, über die Krankheitsgeschichte sei nichts bekannt und dies sei mit Vertragsschluss nun auch der Käuferin bekannt. Müsste es da nicht klingeln? Müsste nicht eine innere Warnlampe aufleuchten, wenn der Verkäufer für die „Ankaufsuntersuchung“ schon zufällig einen von ihm beauftragten Tierarzt auf dem Hof herumstehen hat? Oder der Verkäufer darauf drängt, dass das Pferd von ihm gebracht, statt vom Kunden mit dessen Hänger geholt wird?
Die Praxis sagt: Nein, da klingelt bei ganz vielen nichts. Denn zum Glauben gesellt sich der Wunsch, einfach nicht betrogen worden zu sein. Nicht selten erlebe ich, dass Mandanten so lange leugnen, eine bestimmte Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen zu haben, bis ich sie ihnen in der Vertragskopie zeige. Nicht, weil sie mich anlügen wollen – sie haben sich selbst angelogen, ohne es zu merken.
Juristen haben dann häufig die undankbare Aufgabe, die Aktenlage entlang der eigentlich sichtbaren Warnzeichen wieder aufzurollen und zu beurteilen, was noch zu retten ist. Das heißt auch: die Widersprüche zwischen Aktenlage und den Schilderungen der Mandanten stimmig zu erklären. Richter haben für so etwas oft Verständnis, aber wo Aussage gegen Aussage steht, entscheidet am Ende eben doch das Papier.
Gegen den eigenen „guten Glauben“ und die Verlockung, Warnzeichen zu übersehen, sind zwei Dinge ganz nützlich: Glauben Sie an das Gute im Menschen, solange Sie den Menschen aussuchen und mitbringen. Und lesen Sie den Kaufvertrag einem anderen Menschen, der das Pferd nicht kennt, laut vor, nachdem Sie ihm von dem Pferd erzählt haben. Diese beiden Maßnahmen sind keine Garantie, dass Sie Widersprüche zwischen der Geschichte des Verkäufers und den vertraglichen Regelungen entdecken, aber es erhöht Ihre Chancen. Wenn erst Ihr Rechtsanwalt merkt, dass da etwas nicht zusammenpasst, ist es im Zweifel schon zu spät.
Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 01/2016 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.