Von den Risiken der Barhufpflege (Dressur-Studien 04/2017)

Der Hufbeschlag und die Barhufpflege gehören zu den Alltagsgeschäften, deren rechtliche Komplexität Pferdebesitzer und Dienstleister oft erst dann bemerken, wenn aus der Routine schon ein Ernstfall geworden ist. Es ähnelt ein wenig dem Brötchenkauf: Wer am Sonntagmorgen im Austausch gegen eine duftende Tüte ein paar Euro auf die Theke legt, hat vorher nach eigenem Empfinden keinen komplizierten rechtlichen Vertrag mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, einer umfassenden Gewährleistung im Falle von Mängeln oder Belehrungsrechten abgeschlossen.

Tatsächlich haben sich Juristen auch für diesen einfachen Vorgang Gesetze und Verordnungen ausgedacht, in Deutschland wie im restlichen Europa. Wer mal versucht hat, ein paar dann doch nicht so frische Brötchen wieder an die Theke zu bringen, bekam vielleicht einen Eindruck davon, dass Brötchenkauf eben ein Kaufvertrag ist wie jeder andere auch.

Auch wer einen Hufschmied oder Hufpfleger beauftragt, wird – wohl zum Glück – in den meisten Fällen nicht darüber nachdenken müssen, ob er gerade einen Werk- oder Dienstvertrag geschlossen hat, ob Widerrufsrechte bestehen oder ob der saloppe Abschiedsgruß auch den Verzicht auf eine umsatzsteuerrechtlich korrekte Rechnung beinhaltet. An dieser Stelle trotzdem ein paar Handreichungen für den Fall, dass Sie nach einem solchen Termin im Stall nicht mehr zu den glücklichen Menschen gehören.

Wer einen Hufschmied mit dem Beschlag seines Pferdes beauftragt oder einen Barhufpfleger mit dem Ausschneiden der Hufe, schließt nach allgemeiner Auffassung einen Werkvertrag: eine Vereinbarung also, bei der vor allem das Ergebnis zählt. Das unterscheidet deren Dienste beispielsweise von denen eines Tierarztes, der Erfolg naturgemäß nicht versprechen kann. Stimmt nach verrichteter Arbeit das Ergebnis nicht oder ist sogar eine Verschlechterung eingetreten, stehen die Hufdienstleister in der Pflicht, nachzubessern. Und Sie als Pferdehalter müssen ihnen diese Gelegenheit zur Nachbesserung auch geben, wollen Sie nicht Gefahr laufen, Ihre Ansprüche direkt wieder zu verlieren.

Zeit ist dabei gleich in doppelter Hinsicht ein kritischer Faktor. Zum einen, weil jeder Tag, der zwischen Hufbearbeitung und Bemerken des Mankos liegt, eine direkte Zuordnung schwieriger macht. Natürlich könnte das Pferd lahmen, weil der Hufschmied nicht ganz bei der Sache war – aber könnte nicht auch der letzte Weidegang die eigentliche Ursache sein? Spätestens in einem gerichtlichen Verfahren wächst die Zahl möglicher Ursachen erfahrungsgemäß wie durch Zauberhand an und das fällt nicht irgendwem vor die Füße – sondern Ihnen, wenn Sie dem Hufschmied oder Hufbearbeiter schlechte Arbeit und einen schadensverursachenden Fehler nachweisen möchten (was Sie müssen, wollen Sie bei Gericht erfolgreich sein).

Zum anderen spielt Zeit in Form der bei Juristen beliebten „Frist“ eine wichtige Rolle: Die nämlich müssen Sie dem nach Ihrer Ansicht „schuldigen“ Dienstleister schon bei der Forderung nach einer Nachbesserung setzen. Erst, wenn die Frist ohne Ergebnis verstrichen ist, können Sie die nächsten juristischen Schritte in Angriff nehmen (und erst dann können Sie auch vom Gegenüber den Ersatz der Anwaltskosten verlangen, die ihnen durch die weiteren Schritte vielleicht entstehen). Fristen müssen stets „angemessen“ sein, was die Sache nicht einfacher macht: Ist das Pferd offenkundig massiv verletzt (weil zum Beispiel ein Nagel sehr deutlich daneben ging), darf eine Frist vielleicht nur ein paar Stunden lang sein oder ganz entfallen, weil die Behandlung durch einen Tierarzt bereits unumgänglich ist. Geht das Pferd nur leicht lahm, darf sich der Hufdienstleister vielleicht zwei, drei Tage um den unangenehmen Zweitbesuch drücken.

Hat der so Gescholtene innerhalb der Frist nicht reagiert, dürfen Sie einen anderen Helfer mit der Korrektur der fehlerhaften Arbeiten beauftragen und den Ersatz der daraus resultierenden Kosten verlangen. Auch die Geltendmachung von Folgeschäden ist möglich, wenn diese sich gerichtsfest der Tätigkeit des Hufdienstleisters zuordnen lassen.
Unterschätzen Sie diese letztgenannte Anforderung nicht: Was Ihnen „sonnenklar“ erscheint, leuchtet einem Gerichtsgutachter vielleicht nicht in gleicher Weise ein. Schon deshalb empfiehlt sich eigentlich, bei solch „risikobehafteten“ Vorgängen auch schon vorbeugend immer ein wenig zu dokumentieren: Wie lief das Pferd vor der Hufbearbeitung oder dem Beschlag und wie danach? Für das „davor“ ist es „danach“ zu spät, wie meistens zu spät bemerkt wird.

Die gute Nachricht ist: Gute Hufbearbeiter sind versichert und haben es schon deshalb nicht nötig, Ausreden zu suchen. Ein wirklicher Unfall muss also nicht als Gerichtsfall enden.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 04/2017 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
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