Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass das Kreisveterinäramt des Kreises Steinburg ein für den Transport von Zuchtrindern nach Marokko erforderliches tierärztliches Attest (Vorlaufattest) erteilen muss, auch wenn tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Transportes in das Empfängerland bestehen.
Der Antragsteller wollte 21 Zuchtrinder nach Marokko exportier und hatte in diesem Zusammenhang das für den Transport zur (innerdeutschen) Sammelstelle notwendige „Vorlaufzertifikat“ beim Veterinäramt beantragt. Erst bei der Sammelstelle wird dann wiederum durch das örtlich zuständige Veterinäramt ein tierärztliches Attest für den Transport nach Marokko ausgestellt. Das Amt in Steinburg hatte das Vorlaufzertifikat mit Hinweis auf einen Erlass des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministeriums abgelehnt, demzufolge Tiertransporte in Drittländer außerhalb der EU wegen tierschutzrechtlicher Bedenken bis zum 24. März des Jahres vorläufig ausgesetzt werden und auch keine Vorlaufatteste erteilt werden.
Das Verwaltungsgericht hat Eilantrag des Antragstellers stattgegeben und den Kreis Steinburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das beantragte Vorlaufattest zu erteilen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts obliegt die Prüfung, ob tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Transports bestehen, alleine den zuständigen Amtstierärzten an der Sammelstelle im Rahmen der Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung. Daher sei durch das Veterinäramt des Kreises Steinburg nur zu prüfen gewesen, ob die viehseuchenrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Da dies der Fall sei, bestehe ein Anspruch auf Erteilung eines Vorlaufattestes. Auch der Erlass des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministeriums stünde dem nicht entgegen, da er zum einen das Verwaltungsgericht nicht binde und zum anderen in die Kompetenz der zuständigen Behörde in Niedersachsen eingreife, die hinsichtlich tierschutzrechtlicher Belange alleine zur Entscheidung befugt sei.