Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 25. November einige wichtige Hinweise zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden gegeben, die gemeinnützige Vereine lesen und verinnerlichen sollten. Auch nach meiner Erfahrung werden in diesem Bereich gerne Fehler gemacht, die nach einer Prüfung durchaus zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen können. Es geht um die Frage, wann Ehrenamtler für von ihnen erbrachte Arbeiten oder Kosten eine Erstattung respektive eine Spendenbescheinigung erhalten dürfen.
In vielen Vereinen beanspruchen Ehrenamtler oder Vorstandsmitglieder Geldersatz oder Spendenbescheinigungen, wenn sie für den Verein Aufwendungen hatten, also beispielsweise Fahrtkosten. Ich habe schon in meiner Mandantschaft Vereine dabei erwischt, dass sie Mitgliedern entweder „mal eine Tankfüllung finanziert“ oder aufgrund vorgelegter Tankbelege Spendenbescheinigungen ausgestellt haben, ohne zuvor zu prüfen, ob das überhaupt statthaft ist – und wenn ja, in welchem Umfang.
Das Bundesfinanzministerium weisst in seinem Schreiben denn auch zunächst mal darauf hin, dass eine Spendenbescheinigung, durch die dem Empfänger der von ihm erklärte Verzicht auf einen Aufwendungsersatz bescheinigt wird, voraussetzt, dass der Empfänger überhaupt einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hatte. Das ist in aller Regel nämlich überhaupt nur dann gegeben, wenn die Satzung des Vereins eine solche Möglichkeit vorsieht – und das ist keineswegs immer der Fall.
Ist in der Satzung eines gemeinnützigen Vereins also beispielsweise nicht geregelt, dass Vorstände die Erstattung von Auslagen verlangen können, dürfen sie auch keine bekommen. Sie können also auch nicht auf irgendwas verzichten und deshalb auch keine Spendenbescheinigung erhalten. Ist in der Satzung geregelt, dass Aufwendungen ersetzt werden können, wenn ein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt, muss auch der Beschluss schriftlich vorliegen – und der ist rückwirkend nicht möglich.
Wer sich als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins nicht sicher ist, ob er entsprechende Spendenbescheinigungen ausstellen darf, sollte das rechtlich durch einen Anwalt oder Steuerberater prüfen lassen. Das Ausstellen falscher Spendenbescheinigungen kann zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen und als Straftat verfolgt werden.