Warum der Tierarzt Einblick in die Behandlungsakte geben muss (Dressur-Studien 04/2018)

Es passiert gar nicht so selten, dass Anrufer in meiner Kanzlei ein auf den ersten Blick profanes Anliegen vortragen: Sie hätten gern Einblick in die Behandlungsunterlagen ihres Pferdes, aber der behandelnde Arzt oder die Klinik sträuben sich. Das passiert nicht nur, aber überwiegend, wenn es Unstimmigkeiten oder offenen Streit über die durchgeführte Behandlung gibt, weil einer Nachweise sucht, während der andere offene Flanken verhindern will. Die Erfahrung sagt auch, dass es meistens keinen echten Zusammenhang mit der Frage gibt, ob überhaupt eine offene Flanke zu finden wäre – allein die Frage nach diesen Unterlagen kann in manchen Fällen schon zu gegenseitigen Vertrauenskrisen führen.

Dabei gibt es für Tierbesitzer nicht nur viele gute Gründe, solche Unterlagen anzufordern und aufzubewahren, sie haben auch ein Recht darauf. Der zwischen Tierbesitzer und Tierarzt geschlossene Behandlungsvertrag bringt als Nebenpflicht mit sich, dass der zahlende Kunde diejenigen Unterlagen einsehen darf, die der Tierarzt im Rahmen seiner Tätigkeit für ihn erlangt oder erstellt hat – jedenfalls soweit es sich nicht um rein persönliche Arbeitsunterlagen des Mediziners handelt. Ähnliche Regelungen gelten übrigens auch für Rechtsanwälte, Steuerberater und Humanmediziner – dort sind die Einsichts- und Herausgaberechte der Mandanten und Mediziner sogar spezialgesetzlich geregelt.

Von dieser Einsichtsmöglichkeit beim Tierarzt umfasst sind beispielsweise medizinische Unterlagen wie Röntgen- und Ultraschallaufnahmen, Laborbefunde, EKG, Operationsberichte oder Narkoseprotokolle und – das versteht sich eigentlich von selbst – auch diejenigen Originalunterlagen, die der Tierarzt zuvor vom Tierbesitzer erhalten hat. Nicht herausgeben oder vorzeigen muss er persönliche Notizen und Bemerkungen, die nur seiner eigenen Arbeit dienen.

Mit Blick auf Röntgenaufnahmen ist vielfach noch zu lesen, diese seien Eigentum des Tierarztes und müssten deshalb von diesem bloß aufbewahrt, nicht aber herausgegeben werden. Das stimmt – bezieht sich aber auf herkömmliche, nicht digitale Röntgenaufnahmen. Diese muss der Arzt tatsächlich im Original nicht hergeben, wohl aber Einsicht gewähren und im Zweifel auch die Herstellung von Kopien bewerkstelligen. In Zeiten digitalen Röntgens verliert diese Diskussion daher deutlich an Bedeutung, denn „Originale“ im eigentlichen Sinn gibt es nun nicht mehr. So hat das Oberlandesgericht Köln auch schon 2009 entschieden, dass Tierärzte Röntgenaufnahmen sogar dann herausgeben müssen, wenn nicht der Auftraggeber, sondern ein neuer Eigentümer des untersuchten Pferdes das verlangt. Dafür spräche, so die Richter, auch der Tierschutzgedanke: denn der Zugriff auf solche medizinischen Unterlagen erlaube eine bessere Behandlung des Tieres. Für Abschriften von Unterlagen darf der Tierarzt übrigens angemessene Kosten aufrufen und Sie als Tierbesitzer dürfen nach diesen Kosten durchaus vorher fragen.

Grundsätzlich gilt: Die Einsichtnahme ist beim Tierarzt zu gewähren, nur in Ausnahmen woanders. Aber auch dieser Punkt verliert in den Zeiten der Digitalisierung an Bedeutung, denn auch das Recht an Abschriften steht dem Tierbesitzer zu und dagegen wird sich kaum ein Tierarzt mehr mit dem Argument wehren können, die Herstellung solcher Abschriften sei aufwendig und teuer. Die „Herausgabe“ von Unterlagen wird technisch also eigentlich immer als Herausgabe von Kopien zu verstehen sein, was für die Bedürfnisse der Tierhalter auch immer genügen sollte.

Was genau der Tierarzt in seiner Akte an Behandlung dokumentieren muss, ist im Detail noch immer umstritten. Einigkeit herrscht darin, dass der Verlauf einer Behandlung im Kern nachvollziehbar sein muss, was aber gleichzeitig Stichworte nicht ausschließt. Der Mediziner muss also die Akte im Zweifel nicht so führen, dass ein medizinischer Laie sie ohne Hilfe verstehen kann, Fachsprache ist ebenso erlaubt (und wohl sinnvoll) wie das Nutzen von üblichen Abkürzungen. Innerhalb der herauszugebenden Dokumente darf der Tierarzt aber nicht „Prioritäten“ setzen oder eine Auswahl treffen: Wurden beispielsweise drei Laborbefunde erhoben, sind auch drei Laborbefunde herauszugeben, selbst wenn sie sich stark ähneln und deshalb zwei davon medizinisch belanglos sind.

Verweigert der Tierarzt zu Unrecht die Herausgabe von Unterlagen, kann er gerichtlich dazu gezwungen werden.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die zuständige Landestierärztekammer mit dem Fall zu befassen und um Vermittlung zu bitten – denn sie übt die Berufsaufsicht über die Tierärzte aus.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 04/2018 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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