Viele Anrufe drehen sich aktuell um die Frage, welche Maßnahmen Pferdebetriebe derzeit konkret aufgrund der flächig angeordneten Einschränkungen rund um die Corona-Pandemie zu treffen haben. Um es gleich zu sagen: Das lässt sich nicht einheitlich beantworten, weil die Allgemeinverfügungen von Kommunen erlassen werden und sich deshalb von Stadt zu Stadt und Landkreis zu Landkreis unterscheiden können. Deshalb gilt in jedem Fall: Bitte sofort auf den Webseiten des zuständigen Gesundheitsamtes nach Informationen suchen und diese aufmerksam lesen.
Konkret dürfte darüber hinaus aber für alle Folgendes gelten:
1. Arbeitsschutz
Pferdebetriebe mit Angestellten sind nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihnen möglich und zumutbar sind. Die Angestellten wiederum sind verpflichtet, dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen und mögliche Gefährdungen sofort zu melden.
Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, lässt sich tendentiell gut an den Allgemeinverfügungen ablesen, die derzeit von den zuständigen Behörden für uns alle erlassen werden: Vermeidung aller nicht zwingend notwendiger Kontakte auch durch Reduzierung von Personenverkehren und Versammlungsmöglichkeiten. Es dürfte daher absolut angezeigt sein, den Zugang zu Reitanlagen zu beschränken und dies auch gegenüber Einstellern durchzusetzen.
Beschränken heißt: Angemessen einschränken. Selbst wenn die Pferde vollständig von Angestellten des Stalles versorgt werden, halte ich ein vollständiges Betretungsverbot derzeit nicht für zu rechtfertigen. Wohl aber dürfte vertretbar sein — ähnlich wie in Krankenhäusern — in diesen Fällen den Besuch am Pferd auf Eigentümer/Besitzer zu beschränken und zeitlich zu limitieren (1/2 bis 1 Stunde am Tag).
Wenn die Pferde von den Einstellern selbst (oder teilweise selbst) versorgt werden, wird der zeitliche Zugang umfangreicher gewährt werden müssen, die konkrete Regelung hängt von den individuellen Voraussetzungen jeder Anlage ab.
Um es klar zu sagen:
Für die Frage, welche Zugangsbeschränkungen angemessen sind, gibt es keine allgemein gültige Vorlage und angesichts des Ausmaßes dieser Pandemie auch keine gültigen Erfahrungen. Deshalb dürfte es rein praktisch besehen sinnvoll sein, sich an den Allgemeinverfügungen zu orientieren und zwar von beiden Seiten, also für Pferdebetriebe ebenso wie für Einsteller.
Für Beschäftigte sollten zudem von den Betrieben alle gängigen Maßnahmen zum Infektionsschutz getroffen bzw. entsprechende Hilfsmittel bereitgestellt werden — auch in einem Stall sollte man sich regelmäßig die Hände waschen, entsprechend auch Seife und ein Waschbecken zur Verfügung stehen.
Wenn es durch die Einschränkungen zu erheblich vermindertem Geschäftsbetrieb kommt, sollte der Betrieb möglichst zügig prüfen, ob Kurzarbeit angeordnet und Kurzarbeitergeld beantragt werden muss (siehe unten).
2. Lohnfortzahlung und Entschädigung im Fall von Infektion oder Quarantäne
Wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer konkret an Corona erkrankt und deshalb krankgeschrieben wird, gelten die normalen Regeln für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EntgFG). Der Pferdebetrieb zahlt sechs Wochen lang weiter das Gehalt, danach greift das Krankengeld.
Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hingegen nur vorsorglich von einer Behörde unter Quarantäne gestellt, greift das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Aber auch hier gilt zunächst: Es gibt sechs Wochen Gehalt in voller Höhe vom Arbeitgeber. Ist eine längere Quarantäne angeordnet, wird ab der siebten Woche vom Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung in Höhe des normalen Krankengeldes gezahlt.
Diese Zahlung ab der siebten Woche kann sich der Pferdebetrieb von der Behörde erstatten lassen, die die Quarantäne angeordnet hat. Den Antrag muss er innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne stellen. Dem Antrag ist eine Arbeitgeberbescheinigung über die Höhe des Arbeitsentgelts und die gesetzlichen Abzüge beizufügen. Wichtig: Auf Antrag können Pferdebetriebe auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags verlangen.
Welche Behörde zuständig ist, ergibt sich im Zweifel aus der Quarantäne-Anordnung, die dem Beschäftigten zugestellt wird. In der Regel ist es das Gesundheitsamt der Stadt oder des Kreises, in dem der Angestellte wohnt (nicht: Sitz des Pferdebetriebes!).
Für viele Menschen in der Pferdebranche wichtig:
Wenn Selbstständige oder Freiberufler unter Quarantäne gestellt werden, erhalten diese ebenfalls eine Entschädigung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (IfSG). Die Höhe bemisst sich nach den letzten Jahreseinnahmen, die dem Finanzamt gemeldet wurden. Glücklich, wer da bei seiner Steuererklärung nicht geschummelt hat. Nach sechs Wochen sinkt die Höhe der Entschädigung auf die des gesetzlichen Krankengeldes.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass eine Behörde die Isolation angeordnet hat. Wer sich selbst freiwillig in Quarantäne begibt, hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Trotzdem kann das je nach Umstand sinnvoller sein, als eine strafbewehrte Verfügung einer Behörde zu kassieren.
3. Kurzarbeit für Angestellte von Pferdebetrieben
Die Bundesregierung hat am 10. März 2020 angekündigt, die Leistungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld zu erweitern. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Betriebe Kurzarbeit anmelden können, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Umstände betroffen sein könnten (bislang: 30 Prozent der Belegschaft).
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Pferdebetriebe normalerweise trotzdem für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll von der Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstattet werden.
Ein ausführliches Video der Agentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit findet sich in deren Onlineangebot: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
4. Hilfen in Zusammenhang mit Steuern und Finanzamt
Pferdebetriebe, die durch Erkrankungen oder präventive Maßnahmen und Einschränkungen wirtschaftlich belastet sind, sollten sich frühzeitig auch an das für sie zuständige Finanzamt wenden.
So können zum Beispiel die Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer, die Gewährung von Steuerstundungen oder der vorübergehender Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen sowie der Erlaß von Erlass von Säumniszuschlägen beantragt werden.
Bitte daran denken: Auch solche Anträge haben Bearbeitungszeit und es wird in nächster Zeit viele Anträge geben. Deshalb ist es ratsam, früh über solche Maßnahmen nachzudenken und ggfls. nach und nach weitere zu stellen.