: : Weitergabe von Mietverträgen an das Finanzamt: Keine Zustimmung der Mieter erforderlich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Vermieter Mietverträge auf Verlangen des Finanzamts ohne Zustimmung der Mieter vorlegen dürfen. Dies sei mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar und stelle keine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten dar.

Hintergrund des Urteils

Im konkreten Fall hatte ein bayerisches Finanzamt im Rahmen einer Steuerprüfung von einer Vermieterin die Übersendung aktueller Mietverträge verlangt. Die Vermieterin verweigerte dies mit Verweis auf die DSGVO und die fehlende Zustimmung der Mieter. Nachdem sie bereits vor dem Finanzgericht Nürnberg unterlag, entschied nun auch der Bundesfinanzhof gegen sie.

Rechtliche Grundlage: DSGVO und Abgabenordnung

Der BFH stellte klar, dass die Offenlegung der Mietverträge durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit § 29b Abs. 1 und § 97 der Abgabenordnung (AO) gerechtfertigt sei. Vermieter seien zur Mitwirkung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet, insbesondere wenn es um steuerlich relevante Informationen gehe. Eine gesonderte Einwilligung der Mieter sei nicht erforderlich.

Praktische Konsequenzen für Vermieter und Mieter

Dieses Urteil stärkt die Position der Finanzbehörden und schafft Klarheit für Vermieter. Sie können sich nicht auf Datenschutzbedenken berufen, um die Herausgabe von Mietverträgen zu verweigern. Mieter wiederum sollten sich bewusst sein, dass ihre Vertragsdaten im Rahmen steuerlicher Prüfungen offengelegt werden können.

Der Umgang mit Mieterdaten wirft regelmäßig rechtliche Fragen auf. Gerade an der Schnittstelle zwischen Steuerrecht und Datenschutz bedarf es einer präzisen Abwägung der geltenden Vorschriften. Anwaltliche Beratung kann helfen, Unsicherheiten zu vermeiden.

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