Wer hat eigentlich die Verantwortung für ein Pferd? (Dressur-Studien 03/2017)

Wenn Sie Ihr Pferd einem Tierarzt anvertrauen, einem Hufschmied, einem Trainer –wer hat dann eigentlich die Verantwortung, wenn etwas schiefläuft? Darf ein Schüler den Anweisungen seines Trainers vertrauen? Müssen Sie den Tierarzt beaufsichtigen? Darf sich ein Bereiter über den Wunsch des Pferdebesitzers, eine Lektion abzubrechen, hinwegsetzen? Muss der Hufschmied Sie um Genehmigung fragen, wenn er einen brüchigen Huf mit einem noch wenig erprobten Verfahren reparieren will?

Solche Fragen erreichen einen Rechtsanwalt, der viel mit Tieren zu tun hat, eigentlich jeden Tag. Mal geht es um Pferde, mal um Hunde, Katzen oder Wildtiere, aber eines ist immer ähnlich: Es gibt den einen, dem das Tier gehört, und dann den anderen, den Dienstleister, der sich auf die eine oder andere Art darum kümmern soll. Beide sollten für das Tier verantwortlich sein, aber wer gibt in der konkreten Situation die Richtung vor und wer haftet, wenn sie falsch war?

Es gibt keine einfachen Antworten auf solche Fragen. Das liegt schon daran, dass die Einschätzung regelmäßig von Menschen vorzunehmen ist, die selbst bei dem Vorgang nicht dabei waren, es in der juristischen Wertung aber ebenso regelmäßig auf feine Nuancen ankommt. Es muss unterschieden werden in die zivilrechtliche Haftung für Schäden und die Verantwortung aus straf- oder ordnungsrechtlicher Sicht. Nichts von alledem bringt ein totes Tier zurück, aber dennoch wird eben am Ende des Tages auch über diese Dinge gestritten.

Es ließe sich eine einfache Regel aufstellen: Wer ein schlechtes Bauchgefühl hat, wenn der Andere mit dem Tier etwas unternimmt, sollte sofort unterbrechen. Punkt, aus. Aber es liegt in der Natur solcher Konstellationen, dass die Autorität eines Ausbilders offenen Widerstand schwer macht – insbesondere bei Vorführungen mit Publikum. Wer da meint, eingreifen zu müssen, braucht ein gefestigtes Selbstbewusstsein. Und vor allen Dingen ist doch der Gedanke da: „Der Trainer/Tierarzt/Hufschmied ist so erfahren, der weiß, was er da macht.“ Niemand muss nach Aachen zum CHIO zu fahren, um zu fühlen, wie schwer das ist – oder haben Sie schon mal versucht, dort eine Prüfung zu unterbrechen, weil wieder mal ein Pferd gerollkurt wird? Das fällt im kleinen Rahmen nicht unbedingt leichter, wenn an einem selbst der Zweifel nagt. Ist das noch vertretbar oder muss ich eingreifen? Bin ich einfach zu ängstlich oder ist mein Pferd wirklich in Gefahr?

Weil das so schwierig ist, messen Juristen demjenigen, der „überlegenes Wissen und Erfahrung“ hat, in der Regel mehr Verantwortung zu als dem durchschnittlichen Pferdebesitzer. Er müsste, so die Theorie, Gefahren und Risiken eigentlich früher erkennen und vermeiden können. Aber nimmt er deswegen auch im Umkehrschluss mehr Risiko billigend in Kauf, nur weil er eine schwierige und potenziell nicht ungefährliche Übung überhaupt durchführt? Oder darf der Trainer es vielleicht gerade deswegen, weil seine Erfahrung das Risiko von Unfällen mindert?

Sie sehen, das ist nicht einfach. Hinzu kommt, dass zum Beispiel bei öffentlichen Vorführungen mit Pferden von Besuchern häufig auch Verträge geschlossen werden, die dem Trainer viel Spielraum lassen und eine Haftung für Schäden am Pferd so weit wie möglich ausschließen. Eine Schadensersatzforderung lässt sich dann nur durchsetzen, wenn dem Geschädigten der Nachweis gelingt, dass der Haftungsausschluss generell unwirksam ist oder das Handeln des Trainers, das zum Unfall führte, wenigstens bewusst fahrlässig – also vorsätzlich – geschah. Das ist in der juristischen Praxis aufwändig und schwierig, „eindeutige“ Fälle gibt es in diesem Zusammenhang praktisch nie. Auch in Behandlungsverträgen finden sich oft Ausschlüsse, die der Tierbesitzer meistens erst realisiert, wenn der Schaden schon da ist.

Von strafrechtlicher Verantwortung dagegen kann sich ein Trainer nicht durch Verträge befreien. Das Tierschutzgesetz stellt in mehreren Konstellationen unter Strafe, Tieren ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen oder sie zu töten. Aber bereits an der Tatsache, dass das „Zufügen erheblicher Schmerzen“ sowohl eine Straftat wie auch eine Ordnungswidrigkeit sein kann, zeigt sich, dass sich auch hier einfache Schlüsse verbieten.

Aber zurück zu der einfachen Regel. Die ist deshalb so wichtig, weil Juristerei am Ende immer nur über Schadensersatz oder Strafen entscheiden kann. Sie bringt Ihnen aber ein Tier nicht zurück und beseitigt nicht rückwirkend dessen Schmerzen. Die Juristerei hilft nicht gegen schlechtes Gewissen oder Vorwürfe, das Recht schützt in diesen Fällen nie im Voraus sondern räumt – bestenfalls – hinterher auf. Das ist ein ziemlich guter Grund, sich in solchen Momenten gerade nicht auf Juristen zu verlassen.

Die Frage lautet daher nie: „Darf der das?“, sondern „Erlaube ich das?“. Ihr Tier. Ihre Verantwortung. Nehmen Sie sie wahr, denn wenn Sie darüber erst mit einem Rechtsanwalt nachdenken, ist es schon zu spät.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 03/2017 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin