Die Fütterung freilebender Katzen ist ein Thema, das viele tierschutzengagierte Menschen in Deutschland beschäftigt. Doch welche rechtlichen Konsequenzen hat diese gut gemeinte Praxis? Besonders die Frage, ob regelmäßige Fütterer solcher Katzen rechtlich als Tierhalter oder Betreuer gelten können, ist von großer Bedeutung. Ein Blick auf die Rechtslage zeigt, dass hier klare Abgrenzungen bestehen.
Rechtlicher Status der Fütterer
Wer freilebende Katzen füttert, hat weder die Bestimmungsmacht über die Tiere noch trägt er die primäre Verantwortung für deren Wohlbefinden. Nach § 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) müssen für die Haltereigenschaft vier Kriterien erfüllt sein:
1. Besitz an dem Tier (unmittelbar oder mittelbar),
2. Bestimmungsmacht über die Lebensbedingungen des Tieres,
3. ein eigenes Interesse am Tier,
4. eine gewisse zeitliche Verfestigung der Beziehung.
Diese Voraussetzungen treffen auf Personen, die lediglich Futter bereitstellen, nicht zu. Freilebende Katzen bleiben weiterhin eigenständige Lebewesen ohne Herrschaftsbeziehung zum Fütterer. Auch eine kurzzeitige Interaktion, wie das Einfangen zur Kastration, begründet keine Haltereigenschaft.
Fütterung und Betreuerstatus
Ebenso wenig gilt der Fütterer als Tierbetreuer. Der Betreuerstatus setzt eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und Verantwortung für das Tier voraus. Wer Tiere etwa in einem abgegrenzten Areal wie einem „Katzendorf“ versorgt, kann Betreuerpflichten nach dem Tierschutzgesetz übernehmen. Anders ist es jedoch bei Katzen, die in Freiheit leben und nur punktuell gefüttert werden. Ohne eine dauerhafte Gewahrsamssituation entfällt auch diese Qualifikation.
Katzenschutzverordnungen: Lokale Regelungen
Einige Kommunen haben in ihren Katzenschutzverordnungen festgelegt, dass Personen, die freilebende Katzen füttern, als Tierhalter gelten können. Solche Regelungen stoßen jedoch an rechtliche Grenzen: Bundesrecht, insbesondere § 833 BGB, definiert den Begriff des Tierhalters eindeutig. Eine Abweichung durch kommunales Ortsrecht ist nicht zulässig. Die Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht (DJGT) argumentiert, dass solche Verordnungen gegen das Prinzip der Normenhierarchie verstoßen und daher unwirksam sind.
Konsequenzen einer falschen Haltereinstufung
Die rechtliche Qualifikation als Tierhalter hätte weitreichende Folgen: Von der Haftung für Schäden, die durch die Tiere verursacht werden, über die Pflicht zur Erstattung von Tierarztkosten bis hin zu möglichen Bußgeldern. Diese Verantwortung kann nicht durch lokale Satzungen begründet werden, wenn die bundesrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Fazit: Rechtliche Klarheit für Fütterer
Menschen, die sich im Katzenschutz engagieren und freilebende Tiere füttern, müssen nicht befürchten, automatisch als Tierhalter oder Betreuer eingestuft zu werden. Die rechtlichen Grenzen sind klar gezogen: Ohne Besitzverhältnis oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht keine Haltereigenschaft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fütterung auf dem eigenen Grundstück oder an anderen Orten erfolgt. Lokale Katzenschutzverordnungen, die dies anders regeln, können bundesrechtlich nicht standhalten.
Rechtsanwalt Nils Michael Becker steht Ihnen bei weiteren Fragen zu Tierrecht, Katzenschutz und den rechtlichen Implikationen gern beratend zur Seite.