Wesentlicher Verfahrensmangel durch Nicht-Einholung eines Sachverständigengutachtens – Ein Fallbeispiel

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil hervorgehoben, dass die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen kann. Dieser Fall beleuchtet insbesondere die Notwendigkeit sachgerechter Beweisaufnahme in Sorge- und Umgangsrechtsstreitigkeiten.

In dem spezifischen Fall ging es um die Frage der Ausweitung der Umgangskontakte eines Vaters mit seinem schwerbehinderten Sohn. Das Familiengericht hatte zwar einige Maßnahmen ergriffen, wie das Führen von Telefonaten mit der Kinderärztin des Sohnes und die persönliche Begleitung von Umgangskontakten, aber es unterließ es, ein umfassendes Sachverständigengutachten einzuholen, das speziell auf die körperlichen und seelischen Risiken sowie die pflegerischen Bedürfnisse des Kindes eingeht.

Das OLG Hamm stellte fest, dass diese Vorgehensweise des Gerichts einen wesentlichen Mangel im Verfahren darstellt, da es gegen die Pflicht zur umfassenden Beweisaufnahme und das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen hat. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis, da sie die Bedeutung der Einholung von Sachverständigengutachten in ähnlichen Fällen unterstreicht und verdeutlicht, dass eine sorgfältige und umfassende Beweisaufnahme essentiell für eine gerechte Entscheidungsfindung ist.

Die Entscheidung hat auch praktische Implikationen, da sie nicht nur zeitliche und kostenmäßige Verzögerungen im Verfahren mit sich bringt, sondern auch die Anforderungen an die Begründungspflicht der Gerichte erhöht, wenn diese von der Einholung eines Gutachtens absehen möchten.

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