Wie ist die Beweislast bei Behandlungs­fehlern in der Tiermedizin?

Grund­sätzlich hat derjenige das Vorliegen einer Pflicht­verletzung nach­zuweisen, der einen Schadens­ersatz geltend macht. Somit muss grund­sätzlich der Tierhalter beweisen, dass der Tierarzt einen Behandlungsfehler begangen hat. Von dieser Beweislast gibt es in der Human­medizin jedoch eine Ausnahme. Liegt nämlich ein grober Behandlungs­fehler vor, muss der Arzt nachweisen, dass er die Behandlung korrekt ausgeführt hat.

Gilt die Beweislast­umkehr in der Human­medizin auch in der Tiermedizin?

Der Bundes­gerichts­hof hat in einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass die Beweislast­umkehr in der Human­medizin auch in der Tiermedizin gelte. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Tierarzt die Wunde eines Pferdes behandelte und dabei eine Fissur übersah, die sich in den nächsten Tagen zu einer Fraktur entwickelte. Die Operation der Fraktur misslang und das Pferd musste daraufhin ein­geschläfert werden. Die Eigentümerin des Pferdes verklagte den Tierarzt später auf Zahlung von Schadens­ersatz.

Rechtsgrundsätze auch auf Behandlung von Tieren übertragbar

Nach Ansicht des Bundes­gerichts­hofs seien die in der Human­medizin entwickelten Rechts­grundsätze hinsichtlich der Beweislast­umkehr bei groben Behandlungs­fehlern auch im Bereich der tier­ärztlichen Behandlung anzuwenden. Beide Tätig­keiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus. Bei der tier­ärztlichen Behandlung komme – wie in der Human­medizin – dem für die Beweislast­umkehr maßgeblichen Gesichts­punkt eine besondere Bedeutung zu, nämlich einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden sei.

Auch ein grob fehlerhaft handelnder Tierarzt trage durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tier­ärztlichen Kunst Auf­klärungs­erschwernisse in das Geschehen hinein und vertiefe dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016, Az. VI ZR 247/15).

Englisch:
In principle, the party claiming damages must prove the existence of a breach of duty. Thus, in principle, the animal owner must prove that the veterinarian committed a treatment error. However, there is an exception to this burden of proof in human medicine. If there is a gross treatment error, the doctor must prove that he or she carried out the treatment correctly.

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