Wir müssen über Hunde reden (Dressur-Studien 01/2019)

Eine zünftige Galoppstrecke mit Pferd und Hund steht auf der Spaßskala ziemlich weit oben. Aber auch weniger aktionsreiches Ausreiten in Hundebegleitung ist nicht zu verachten. Was dabei jedoch regelmäßig stört und fraglos auch ein gewisses Gefahrenpotenzial bietet, ist die Leine zwischen Reiter und Hund. Genau deshalb verzichten viele auch auf das Anleinen, erst recht, wenn nur die übliche Runde „ums Eck“ geplant ist.

Ich will hier nicht über die Frage schreiben, ob der freilaufende Hund neben dem Pferd ordnungsrechtlich ein Problem ist (in den meisten Fällen: ja). Denn ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hat sich just mit noch einem ganz anderen Aspekt auseinandergesetzt, und der wird Hundehalter – nicht nur solche auf dem Pferd – vielleicht intensiver beschäftigen als ein Knöllchen. Es geht um die Frage, wie andere Menschen auf einen freilaufenden Hund reagieren dürfen, der auf sie zuläuft.

Ein Mandant von mir hat hier Dramatisches erleben müssen. Sein (großer und freilaufender) Hund wurde getötet, als er auf den (kleineren und angeleinten) Hund einer anderen Spaziergängerin zustürmte. Getötet hat ihn die andere Hundehalterin durch gezielte Tritte in den Bauch. Nach dem Vorfall nahm sie meinen Mandanten auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie und ihr Hund ebenfalls leicht verletzt worden waren. Wie genau die Verletzungen zustande gekommen waren, ließ sich nicht klären, wohl aber, dass mein Mandant am Ende dran war.

Kurz nach dem Urteil in Sachen meines Mandanten hatte das Oberlandesgericht Koblenz in einer Berufungssache über einen ähnlichen Fall zu entscheiden und adressierte an Hundehalter eine deutliche Warnung: Nähere sich ein nicht angeleinter Hund, den sein Halter nicht mehr unter Kontrolle habe, einem anderen Menschen, dürfe dieser jede ihm geeignet erscheinende Abwehrmaßnahme ergreifen – ohne erst abzuwarten, ob von dem Tier tatsächlich eine konkrete Gefahr ausgeht. Das begründe sich, so die Richter, aus der generellen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.

Ja, Sie haben das richtig verstanden. Wenn Ihr Hund nicht angeleint ist und außerhalb Ihres Einwirkungsbereichs auf einen fremden Menschen zuläuft, ist er mit Segen des Rechtsstaats in Gefahr. Die Richter haben ausdrücklich festgehalten, dass es aus ihrer Sicht nicht darauf ankommt, ob der Hund „nur spielen“ will – wer sich bedroht fühlt, darf reagieren und das schließt „überreagieren“ im Zweifel ein.

Das besondere Risiko dieses Urteils liegt in der Praxis. Gefahr ist immer auch eine Frage der Perspektive – in diesem Fall also gerade nicht der Perspektive des Hundes. Wie wollen Sie die Behauptung eines „angegriffenen“ Menschen widerlegen, er habe sich „gefährdet“ gefühlt? Das können Sie in der Praxis nicht. Während die Frage, ob Ihr Hund angeleint war, wenigstens grundsätzlich einer objektiven Beweiserhebung zugänglich ist (es könnte Zeugen geben oder Videos des Vorfalls) können Sie die Gefühlslage eines Menschen im Wesentlichen nur durch seine Aussage bestimmen. War Ihr Hund nicht angeleint und jemand fühlte sich durch ihn bedroht, haben Sie rechtlich in Zukunft erstmal schlechte Karten, wenn die Situation eskaliert.

Auch die Behauptung, Sie hätten den Hund trotz Freilauf völlig unter Kontrolle gehabt (und solche Sätze höre ich hier jeden Tag), würde Ihnen im Ernstfall dann nicht mehr viel bringen. Denn das bestätigt sich eigentlich nur, wenn gerade nichts passiert. Kann Ihr freilaufender Hund einen anderen Menschen erreichen, obwohl Sie ihn rufen, ist er nicht unter Kontrolle. Und, das sei schon vorsorglich gesagt: Dass Sie vom Pferd aus einen freilaufenden Hund besser unter Kontrolle hätten als vom Boden aus, werden Ihnen wohl auch nur wenige Richter glauben wollen. Zwei Tiere kontrollieren zu müssen, teilt die Aufmerksamkeit und das faktische Vermögen, auf eines von beiden Einfluss zu nehmen.

Jedenfalls aus rechtlicher Sicht sollten Sie also nicht darauf vertrauen, dass jeder Mitmensch, der Ihnen und Ihrem freilaufenden Hund begegnet, sich vernünftig und besonnen verhält. Das Risiko eines aggressiv reagierenden Gegners, der gegen Sie Ansprüche anmeldet, obwohl Ihr Hund von ihm verletzt oder gar getötet worden ist, ist vor dem Hintergrund dieses Urteils hoch – solange der Hund nicht an der Leine war und ungehindert zu ihm durchdringen konnte.

Seinen Hund von solchen Besuchen fremder Menschen (und Tiere) abzuhalten, ist also noch wichtiger geworden. „Er will doch nur spielen“ kann mit Segen der Gerichte jetzt schnell böse enden.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 01/2019 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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