: : Wirksamkeit der Kleinreparaturklausel im Mietrecht

Die Frage, inwieweit Mieter zur Übernahme von Reparaturkosten verpflichtet sind, ist häufig Streitpunkt in Mietverhältnissen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Völklingen (2022) bestätigt die Wirksamkeit einer Kleinreparaturklausel und die Verpflichtung der Mieter zur Kostenübernahme bei einem defekten Balkontürgriff.

Die Ausgangslage: Reparaturkosten als Mietersache?

In dem verhandelten Fall ließ die Vermieterin einen defekten Balkontürgriff reparieren. Die Kosten beliefen sich auf 93,12 Euro. Die Mieter weigerten sich jedoch, diese zu übernehmen. Die Vermieterin verwies auf die im Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel, die eine Kostenübernahme durch die Mieter für kleinere Reparaturen vorsah – sofern die Reparaturkosten im Einzelfall 150 Euro nicht überschreiten und eine Gesamtkostenobergrenze von 8 % der Jahresgrundmiete eingehalten wird. Zudem waren Türverschlüsse ausdrücklich als erfasste Bauteile genannt.

Das Urteil: Kleinreparaturklausel hält rechtlicher Prüfung stand

Das Amtsgericht Völklingen gab der Vermieterin Recht. Es stellte klar, dass die Klausel wirksam ist, da sie keine unzumutbaren Pflichten für den Mieter enthält. Wesentliche Kriterien waren:

– Die Klausel verpflichtet den Mieter nicht zur eigenständigen Beauftragung eines Handwerkers.
– Die angesetzte Kostengrenze von 150 Euro pro Einzelfall und 8 % der Jahresmiete insgesamt gilt als angemessen.
– Der Balkontürgriff ist ein Bestandteil der Mietsache, der regelmäßig vom Mieter genutzt wird, sodass er unter den Geltungsbereich der Kleinreparaturklausel fällt.

Das Urteil verdeutlicht, dass gut formulierte Kleinreparaturklauseln rechtlich Bestand haben können. Mieter sollten daher ihre Mietverträge genau prüfen, um unerwartete Kosten zu vermeiden. Vermieter wiederum profitieren von einer klaren vertraglichen Regelung, die die Kostentragungspflicht für kleinere Reparaturen auf die Mieter überträgt.

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