Zum Gericht nur, wenn es nicht anders geht

Das Sozialgericht in Mainz hat einem Kläger erklärt, was eigentlich logisch sein sollte: Dass man ein Gericht nur dann bemühen darf, wenn es keinen anderen und einfacheren Weg gibt, ans Ziel zu kommen.

Der Kläger wollte erreichen, dass bestimmte Ausbildungszeiten in seinem Rentenkonto berücksichtigt werden. Statt einen entsprechenden Antrag einzureichen, legte er erst Widerspruch und dann Klage ein. Auch nachdem die Behörde signalisiert hatte, dass sie seinem Antrag stattgeben werde, wenn er ihn denn einlegt, blieb der Mann bei seiner Klage. Deshalb erklärten ihm nun die Richter, dass Gerichte für diese Art von Feldzug nicht gedacht sind:

Deswegen bestehe der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte unnütz oder gar unlauter in Anspruch nehmen dürfe, z.B. weil ein einfacherer Weg zur Verfügung stehe.

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