EuGH urteilt zur unzulässigen Datenspeicherung durch die SCHUFA
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (C-26/22 und C-64/22) festgestellt, dass die längere Speicherung von Daten aus dem öffentlichen Insolvenzregister durch private Auskunfteien wie die SCHUFA im Widerspruch zu den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht.
Hintergrund des Falls
Kläger, denen vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt wurde, forderten von der SCHUFA die Löschung ihrer Daten nach der sechsmonatigen Frist, wie es die Insolvenzordnung vorsieht. Die SCHUFA lehnte dies ab und berief sich auf eine dreijährige Speicherfrist. Nachdem die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erfolglos blieb, wurde der Fall dem EuGH vorgelegt.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH entschied, dass die Verlängerung der Speicherfrist über die sechsmonatige Frist der Insolvenzordnung hinaus unzulässig ist. Die Restschuldbefreiung dient dazu, betroffenen Personen die Wiedereingliederung in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen und hat existenzielle Bedeutung. Der deutsche Gesetzgeber hat die sechsmonatige Frist festgelegt, um die Rechte und Interessen der betroffenen Personen zu schützen.
Bedeutung des Urteils
Das Urteil des EuGH hat weitreichende Folgen für die Praxis der Datenspeicherung durch Auskunfteien wie die SCHUFA. Es betont den Schutz der Rechte und Interessen von Personen, die von Restschuldbefreiung betroffen sind, und stellt klar, dass die DSGVO-Vorgaben auch für private Unternehmen gelten.
Auswirkungen auf Betroffene und Auskunfteien
Für von Insolvenz betroffene Personen bedeutet das Urteil eine Stärkung ihres Rechts auf Vergessenwerden und einen besseren Schutz ihrer persönlichen Daten. Für Auskunfteien wie die SCHUFA ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ihre Speicherpraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.