Ob ein Vermieter dem Wunsch seiner Mieter zur Haltung (auch eines großen Hundes) zustimmen muss, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu entscheiden und darf nicht durch eine Pauschalentscheidung ersetzt werden, meint das Amtsgericht Paderborn. Vor diesem Hintergrund hatte es einen Vermieter verpflichtet, der Haltung einer Dogge zuzustimmen.
Für die Frage, ob trotz einer wirksamen Zustimmungsklausel ggf. im Interesse des Mieters an der vertragsgemäßen Benutzung der Mietsache – wozu auch die Haltung eines Haustiers gehören kann – der Vorrang einzuräumen ist, bleibt eine Abwägung der Interessen des Einzelfalls entscheidend, die vorliegend zu Gunsten der Klägerinnen ausfiel. Diese hatten den Hund gegen den ausdrücklichen der Vermieterin angeschafft und ihn nachträglich auf Zustimmung in Anspruch genommen.
Die Beklagte konnte keine Einwendungen gegen die Haltung des Tieres oder übergeordnete Eigeninteressen vorbringen, die eine konkrete von dem Hund ausgehende Gefährdung oder Störung befürchten ließe. Das Interesse der Klägerinnen an der Haltung des Hundes überwiege in einem solchen Fall, so das Amtsgerichts Paderborn.