: : Zweithund in der Mietwohnung – rechtliche Risiken und Handlungsspielräume

Hundehaltung im Mietverhältnis: Was gilt rechtlich?

Ob und in welchem Umfang Hunde in einer Mietwohnung gehalten werden dürfen, richtet sich zunächst nach dem Mietvertrag. Die Klausel „Haustiere nach Vereinbarung erlaubt“ bedeutet, dass eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters erforderlich ist – auch bei einem zweiten Hund. Bereits die Haltung eines weiteren Tieres ohne Genehmigung kann als vertragswidrige Nutzung der Mietsache gewertet werden. In der Praxis hängt vieles von der konkreten Ausgestaltung des Mietverhältnisses und den individuellen Umständen ab.

Verweigerung der Zustimmung: Muss der Vermieter triftige Gründe haben?

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vermieter bei einer mietvertraglichen Regelung wie „Haustiere nach Vereinbarung“ nicht völlig frei in seiner Entscheidung ist. Die Ablehnung eines weiteren Hundes muss sachlich begründet sein. Subjektive Abneigungen reichen nicht aus. Denkbare Argumente des Vermieters sind etwa die konkrete Befürchtung von Lärmbelästigungen, übermäßiger Verschmutzung oder Gefährdung Dritter, etwa von Kindern im Haus.

In der Praxis stellt sich aber die Schwierigkeit, dass es im Streitfall dem Mieter obliegt, den Vermieter auf Zustimmung zu verklagen. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung bleibt die Haltung des zweiten Hundes unzulässig – mit entsprechenden Risiken.

Risiko einer Kündigung: Welche Konsequenzen drohen bei Verstoß?

Wer entgegen der mietvertraglichen Regelung ohne Zustimmung einen zweiten Hund aufnimmt, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Unter bestimmten Umständen ist sogar eine fristlose Kündigung möglich – insbesondere dann, wenn der Vermieter eine nachhaltige Störung des Hausfriedens oder eine grobe Pflichtverletzung geltend macht.

Kommt es zur ordentlichen Kündigung, gilt regelmäßig eine Frist von drei Monaten. Eine fristlose Kündigung wäre nur dann wirksam, wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Dies ist in Fällen reiner Formalverstöße eher selten durchsetzbar, aber nicht ausgeschlossen.

Eigenbedarfskündigung: Eine mögliche Reaktion bei Eskalation

Wenn die Wohnung vom Vermieter selbst oder für Familienangehörige benötigt wird, kann auch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen werden. Das ist grundsätzlich rechtlich zulässig – selbst dann, wenn der Auslöser der Wunsch des Mieters nach einem Zweithund war. Allerdings muss der Eigenbedarf konkret und nachvollziehbar dargelegt werden. In einem Mehrparteienhaus mit vier Einheiten besteht zudem nicht die Möglichkeit einer sogenannten erleichterten Kündigung wie bei Zweiparteienhäusern mit Eigennutzung.

„Leihhund“ als Umgehung? Rechtlich heikel

Die Idee, den Zweithund als „Besuchshund“ einer verreisten Freundin auszugeben, ist rechtlich problematisch. Auch wenn eine zeitlich befristete Tierbetreuung grundsätzlich erlaubt sein kann, gilt das nur im Rahmen des sozial Üblichen. Sobald der Hund über Wochen oder gar Monate in der Wohnung lebt und faktisch vom Mieter betreut wird, liegt eine dauerhafte Tierhaltung vor.

Für den Vermieter ist es im Zweifel schwer, den genauen Hintergrund zu beweisen. Jedoch kann ein solches Vorgehen schnell das Vertrauensverhältnis zerstören und ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen. Gerade dann, wenn sich herausstellt, dass die Geschichte vorgeschoben wurde, um Zustimmung zu umgehen, wird es eng.

Pflegestelle für Tierschutz: juristisch ebenfalls Tierhaltung

Auch die zeitweise Aufnahme eines Hundes als Pflegestelle im Rahmen des Tierschutzes gilt rechtlich als Hundehaltung. Die Tatsache, dass ein Tier nicht dauerhaft bleiben soll, ändert daran nichts. Der Vermieter darf auch hierzu seine Zustimmung verweigern, wenn sachliche Gründe bestehen.

Ob die Interessen des Tierschutzes hier im konkreten Fall überwiegen, wäre im Einzelfall zu prüfen – denkbar wäre eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Erteilung der Zustimmung. Der Weg dorthin ist jedoch belastend, teuer und langwierig.

Abwägung: Was spricht für den Gang zum Anwalt?

Vor jeder eigenmächtigen Entscheidung sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann nach Akteneinsicht prüfen, ob die Weigerung des Vermieters nachvollziehbar ist oder eher willkürlich wirkt. In vielen Fällen besteht eine realistische Chance, auf Zustimmung zu klagen – insbesondere dann, wenn andere Mieter ebenfalls Hunde halten und keine konkreten Störungen vorliegen.

Dabei ist zu beachten: Der Nachweis, dass keine Störungen zu erwarten sind, liegt beim Mieter. Erforderlich kann ein tierärztliches Gutachten, eine Verhaltensbewertung des Hundes oder eine Bestätigung des bisherigen problemfreien Verhaltens sein. Auch dies kostet Zeit und Geld – der Beistand eines spezialisierten Rechtsanwalts ist hier in der Regel unerlässlich.

Wohnungssuche unter Druck: Realität auf angespanntem Markt

In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt ist es häufig schwer, eine vergleichbare Wohnung zu finden – insbesondere mit Hund(en). Das kann den Druck auf Mieter erhöhen, den Konflikt mit dem Vermieter zu scheuen oder vermeintlich kreative Umgehungen zu versuchen.

Gleichzeitig ist genau das gefährlich. Denn rechtlich nicht abgesicherte Schritte wie eine „verdeckte“ Tierhaltung können zu erheblichen Nachteilen führen – im schlimmsten Fall zum Verlust der Wohnung.

Fazit: Keine Entscheidung ohne rechtliche Prüfung

Die Haltung eines Zweithundes in einer Mietwohnung mit Genehmigungsvorbehalt ist rechtlich heikel. Ohne Zustimmung drohen Abmahnung, Kündigung und im Extremfall eine gerichtliche Auseinandersetzung. Auch kreative Umgehungsversuche bergen erhebliche Risiken.

Wer ernsthaft über die Anschaffung eines weiteren Hundes nachdenkt, sollte den Weg über einen spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Dieser kann prüfen, ob die Ablehnung der Zustimmung rechtlich Bestand hat und gegebenenfalls eine Klage auf Zustimmung vorbereiten. Gerade in schwierigen Wohnsituationen kann sich dieser Schritt lohnen – nicht zuletzt, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Partner und Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld und unterrichtet regelmäßig an der Akademie des Deutschen Beamtenbundes (dbb Akademie). Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“

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