Langes Warten auf Besichtigungstermin mit dem Veterinäramt für Genehmigung nach § 11 TierSchG

In diesem Fall wartet der Anfragende seit Januar darauf, dass das Veterinäramt seinen Betrieb besichtigt, um die Erlaubnis zur Zucht (§11 Tierschutzgesetz) zu erhalten. Drei intakte Hündinnen leben vor Ort, und alle erforderlichen Unterlagen wurden bereits im November/Dezember 2022 eingereicht. Aufgrund von Mitarbeitermangel und Zeitknappheit konnte das Veterinäramt bisher keine Besichtigung durchführen.

Die rechtliche Seite dieses Falls hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich ist es erforderlich, eine Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz zu besitzen, bevor man mit der Zucht beginnt. Das Fehlen dieser Erlaubnis kann zu rechtlichen Problemen und im schlimmsten Fall zur Beschlagnahme der Tiere führen.

Da der Anfragende bereits alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und mehrfach nachgefragt hat, ist es ratsam, weiterhin in Kontakt mit dem Veterinäramt zu bleiben und auf eine baldige Besichtigung zu drängen.

Es ist nicht empfehlenswert, einen Wurf zu planen, bevor die Erlaubnis erteilt wurde, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Sollte die Verzögerung unverhältnismäßig lange dauern, könnte der Anfragende auch in Erwägung ziehen, sich an einen Anwalt für Tierrecht zu wenden, um die rechtlichen Möglichkeiten und mögliche Schritte zur Beschleunigung des Verfahrens zu prüfen.

Für eine fundierte rechtliche Beratung und Unterstützung ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der auf Tierrecht spezialisiert ist. Dabei sollten alle relevanten Unterlagen und Informationen zum Fall gesammelt und sorgfältig aufbewahrt werden, um die bestmögliche Lösung für den Anfragenden und die betroffenen Tiere zu finden.

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
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